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Qualifikation von Veräußerungsgewinnen

Frei­be­trag und ermäßigter Steu­er­satz nach §§ 16, 34 EStG gel­ten nicht für einen Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehal­te­nen 100 %-igen Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, ent­schied das FG Düsseldorf.

Der 1949 gebo­re­ne Kläger veräußerte im Jahr 2017 sei­nen 100 %-Anteil an einer GmbH und erklärte den Gewinn als Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb nach § 16 EStG. Das beklag­te Finanz­amt qua­li­fi­zier­te die Ein­künf­te dage­gen als sol­che aus § 17 EStG. Als Begrün­dung führ­te es an, dass die Veräußerung einer Betei­li­gung nur dann nach § 16 EStG zu ver­steu­ern sei, wenn die gesam­te Betei­li­gung an der Kapi­tal­ge­sell­schaft zum Betriebsvermögen des Steu­er­pflich­ti­gen gehöre. Der Kläger habe die Antei­le aber unstrei­tig im Privatvermögen gehalten.

Die zusam­men ver­an­lag­ten Kläger argu­men­tier­ten dage­gen, dass der Wort­laut der §§ 16 und 17 EStG nicht zwi­schen Betriebs- und Privatvermögen dif­fe­ren­zie­re. Auch die von § 16 EStG erfass­ten Mit­un­ter­neh­mer­an­tei­le wür­den regelmäßig im Privatvermögen gehal­ten. § 17 EStG rege­le außerdem nur die Veräußerung einer wesent­li­chen Betei­li­gung und nicht die einer voll­un­ter­neh­me­ri­schen Betei­li­gung. Die Anwen­dung des § 17 EStG füh­re letzt­lich zu einer ver­fas­sungs­wid­ri­gen Benach­tei­li­gung der Kläger gegenü­ber Veräußerern von Kom­man­dit­an­tei­len, die weit­ge­hen­de Frei­stel­lun­gen und Tarifermäßigungen erhielten.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat die Kla­ge mit Urteil vom 26.01.2022 abge­wie­sen. Die Übertragung von im Privatvermögen gehal­te­nen GmbH-Antei­len beur­tei­le sich nach § 17 EStG und nicht nach §§ 16, 34 EStG. Soweit § 16 EStG eine das gesam­te Nenn­ka­pi­tal umfas­sen­de Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft als „Teilbetrieb“ erfas­se, set­ze dies allein schon begriff­lich einen dar­Ã¼­ber hin­aus­ge­hen­den wei­te­ren (Teil)Betrieb voraus.

Der 2. Senat erkann­te auch mit Blick auf den in § 16 EStG nor­mier­ten höheren Frei­be­trag kei­nen Ver­stoß gegen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot. Die frühe­re Gleich­be­hand­lung von Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG und sol­chen gemäß § 17 EStG sei schon durch Absen­kung der Betei­li­gungs­gren­ze in § 17 EStG auf 1 % des Nenn­ka­pi­tals und dem Sys­tem­wech­sel zum Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren auf­ge­ho­ben wor­den. Die Besteue­rungs­sys­te­me von (Mit)Unternehmern einer­seits und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und deren Anteils­eig­nern ande­rer­seits sei­en wesens­ver­schie­de­ne Sach­ver­hal­te, die einer sach­ge­rech­ten Dif­fe­ren­zie­rung zugänglich seien.

Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen das Urteil, in dem das Gericht kei­ne Revi­si­on zuge­las­sen hat­te, eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt, die unter dem Az. IX B 18/22 beim Bun­des­fi­nanz­hof anhängig ist.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 12.04.2022 zum Urteil 2 K 2668/19 vom 26.01.2022 (nrkr – BFH-Az.: IX B 18/22)

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