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Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig

Die 3. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Neu­stadt an der Weinstraße hat ent­schie­den, dass die Erhe­bung eines beson­de­ren Kirch­gel­des auch dann rechtmäßig ist, wenn der kirchenangehörige Ehe­gat­te über ein eige­nes Ein­kom­men ver­fügt, das der Kir­chen­ein­kom­mens­be­steue­rung unterliegt.

Das beson­de­re Kirch­geld ist eine Son­der­form der Kir­chen­steu­er. Es wird im Fal­le zusam­men­ver­an­lag­ter, glau­bens­ver­schie­de­ner Ehe­gat­ten erho­ben, bei denen der kirchenangehörige Ehe­gat­te kein oder ein im Ver­gleich zu jenem des nicht kirchenangehörigen Ehe­gat­ten gerin­ges Ein­kom­men erzielt und dadurch kei­nen oder einen gemes­sen an der Leistungsfähigkeit der zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten nur gerin­gen Betrag an die Reli­gi­ons­ge­mein­schaft in Form der Kir­chen­ein­kom­mens­steu­er leis­ten müss­te. Eine glau­bens­ver­schie­de­ne Ehe liegt vor, wenn nur ein Ehe­gat­te einer steu­er­be­rech­tig­ten Kir­che angehört. Steu­er­pflich­tig ist nur das Kir­chen­mit­glied. Die ¶he des beson­de­ren Kirch­gelds wird auf der Grund­la­ge des gemein­sa­men Lebens­füh­rungs­auf­wands bei­der Ehe­gat­ten ermit­telt. Rechts­grund­la­ge zur Erhe­bung eines gemein­sa­men Kirch­gel­des ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Kir­chen­steu­er­ge­set­zes Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin gehörte im streitgegenständlichen Ver­an­la­gungs­zeit­raum der römisch-katholischen Kir­che an. Ihr Ehe­mann trat während des lau­fen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raums aus der Kir­che aus und ist seit­dem kon­fes­si­ons­los. Die Klägerin und ihr Ehe­mann bean­trag­ten für den vor­ge­nann­ten Zeit­raum eine gemein­sa­me Einkommensteuerveranlagung.

Mit Bescheid vom 17. Novem­ber 2020 setz­te das zuständige Finanz­amt gegenü­ber der Klägerin Kir­chen­ein­kom­mens­steu­er und anhand der steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te bei­der Ehe­gat­ten ein beson­de­res Kirch­geld fest, mit dem die Kir­chen­ein­kom­mens­steu­er ver­rech­net wurde.

Nach erfolg­lo­ser Durch­füh­rung eines Wider­spruchs­ver­fah­rens erhob die Klägerin im August 2021 Kla­ge und mach­te u. a. gel­tend, dass die Erhe­bung eines beson­de­ren Kirch­gel­des ver­fas­sungs­wid­rig sei, wenn der kirchenangehörige Ehe­gat­te über ein eige­nes Ein­kom­men ver­fü­ge, das der Kir­chen­ein­kom­mens­be­steue­rung unterliege.

Die Kla­ge wur­de mit Urteil der 3. Kam­mer vom 28. ¤rz 2022 abgewiesen.

Die Erhe­bung eines beson­de­ren Kirch­gel­des verstoße nach gefes­tig­ter Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar könne Gegen­stand der Besteue­rung nicht das ein­kom­men­steu­er­recht­lich ermit­tel­te Ein­kom­men des nicht einer Kir­che angehörigen Ehe­gat­ten, wohl aber der nach dem gemein­sa­men Ein­kom­men bei­der Ehe­gat­ten bemes­se­ne Lebens­füh­rungs­auf­wand des kirchenangehörigen Ehe­gat­ten den Gegen­stand der Besteue­rung bil­den. Eine Beschränkung der vor­ge­nann­ten Grundsätze auf sol­che ¤lle, in denen der kirchenangehörige Ehe­gat­te ein­kom­mens­los sei, las­se sich der einschlägigen Recht­spre­chung nicht ent­neh­men. Danach sei eine Besteue­rung auch des über ein Ein­kom­men ver­fü­gen­den, kirchenangehörigen Ehe­gat­ten durch die Erhe­bung eines beson­de­ren Kirch­gel­des aus Bil­lig­keits­grün­den ver­fas­sungs­recht­lich gebo­ten, um die­sen an der Finan­zie­rung der kirch­li­chen Gemein­schafts­auf­ga­ben hin­rei­chend zu betei­li­gen. Eine ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­li­che, dop­pel­te Belas­tung der Klägerin mit Kir­chen­ein­kom­mens­steu­er und beson­de­rem Kirch­geld sei im vor­lie­gen­den Fall aus­ge­schlos­sen, da das rheinland-pfälzische Kir­chen­steu­er­ge­setz eine Anrech­nungs­re­ge­lung ent­hal­te, die im vor­lie­gen­den Fall auch zur Anwen­dung gekom­men sei.

VG Neu­stadt, Pres­se­mit­tei­lung vom 08.04.2022 zum Urteil 3 K 952/21.NW vom 28.03.2022

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