Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds

Die Vor­schrif­ten über die Erhe­bung eines beson­de­ren Kirch­gelds bei zusam­men­ver­an­lag­ten Steu­er­pflich­ti­gen, von denen nur einer der Kir­chen­steu­er unter­liegt, sind auch in den ¤llen verfassungsgemäß, in denen der kirchenangehörige Ehe­gat­te über eige­nes Ein­kom­men verfügt.

Die kir­chen­steu­er­li­chen Rege­lun­gen, nach denen die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehe­gat­ten für die Bemes­sung des Kirch­gelds auch dann am Ein­kom­men bei­der Ehe­gat­ten gemes­sen wird, wenn die­ser über ein eige­nes Ein­kom­men ver­fügt, bewe­gen sich inner­halb des den Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten eröffneten Gestaltungsspielraums.

FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 14.10.2021 – Az. 3 K 3268/18 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt: Az. I B 91/21)

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