Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF

  • Die Schätzung anhand der Richt­satz­samm­lung als exter­ner Betriebs­ver­gleich ist eine aner­kann­te Schätzungsmethode in ¤llen, in denen ein inter­ner Betriebs­ver­gleich, etwa durch Nach­kal­ku­la­ti­on, man­gels verlässlichen Zah­len­ma­te­ri­als nicht möglich ist.

  • Die in der Lite­ra­tur auf­ge­wor­fe­ne Kri­tik an der Richt­satz­samm­lung greift vor dem Hin­ter­grund nicht durch, dass die Richt­satz­samm­lung kei­nen nor­ma­ti­ven Cha­rak­ter hat, son­dern ledig­lich ein Hilfs­mit­tel ist, das von den Finanz­ge­rich­ten im Rah­men ihrer rich­ter­li­chen Wür­di­gung nur unter Berück­sich­ti­gung der jewei­li­gen Umstände des Ein­zel­falls ange­wandt wird.

  • Gera­de durch die große Spann­brei­te der Rohgewinnaufschlagsätze für Gas­tro­no­mie­be­trie­be (im Streit­jahr 2014 zwi­schen 186 % und 400 %) kommt der Berück­sich­ti­gung des Ein­zel­falls beson­de­re Bedeu­tung zu, die die Kri­tik an der sta­tis­ti­schen Erhe­bung der den Richt­wer­ten zugrun­de­lie­gen­den Daten zurück­tre­ten lässt.

Wird nach einer Außenprüfung die Buch­füh­rung des Steu­er­pflich­ti­gen wegen gra­vie­ren­der ¤ngel ver­wor­fen und kommt es zur Schätzung von Erlösen, bedient sich die Finanz­ver­wal­tung regelmäßig der Richt­satz­samm­lung als Schätzungsgrundlage, die auf einem Ver­gleich der steu­er­li­chen Ergeb­nis­se ande­rer Betrie­be der Bran­che beru­hen, weil für einen inter­nen Betriebs­ver­gleich häufig ange­sichts der man­gel­haf­ten Buch­füh­rung die erfor­der­li­chen Daten feh­len. Das Zustan­de­kom­men der Richt­satz­samm­lung, die regelmäßig aktua­li­siert wird, ist zuneh­mend in die Kri­tik gera­ten und war auch Gegen­stand einer klei­nen Anfra­ge (BT-Drs. 19/3987). Der BFH hat die grundsätzliche Brauch­bar­keit der Richt­satz­samm­lung bis­lang offen­ge­las­sen (BFH-Beschluss vom 08.08.2019, X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219; s. a. die nach dem Berichts­ur­teil ergan­ge­ne Ent­schei­dung vom 16.12.2021, IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, zu Begrün­dungs­an­for­de­run­gen für den Ansatz eines an der obe­ren Gren­ze lie­gen­den Rohgewinnaufschlagsatzes).

Im Streit­fall ging es um Hinzuschätzungen bei einem Dis­ko­thek-Betrieb, einem Lokal und einer Bar. Das Gericht hat wegen der ¤ngel der Buch­füh­rung die Vor­aus­set­zun­gen für eine Schätzung dem Grund nach bejaht und bzgl. der ¶he von sei­ner eige­nen Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die vom Betriebs­prü­fer vor­ge­nom­me­ne Nach­kal­ku­la­ti­on sei untaug­lich, weil Getränkerezepturen unbe­kannt gewe­sen sei­en und die Abga­be von Getränken zu Spe­zi­al­prei­sen nicht im Ein­zel­nen habe nach­voll­zo­gen wer­den können. Der Senat hat für sei­ne Schätzung die Richt­satz­samm­lung für Gas­tro­no­mie­be­trie­be zugrun­de gelegt und einen dem Mit­tel­wert angenäherten Roh­ge­winn­auf­schlag­satz ange­wandt (300 % bei einer Spann­brei­te von 186 % bis 376 % (in 2013) bzw. 400 % (in 2014).

Auf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de hat der BFH die Revi­si­on zuge­las­sen. Ob der BFH die Kri­tik auf­greift und das Mes­ser grund­le­gend an die Richt­satz­samm­lung anle­gen wird, bleibt abzu­war­ten, hat er doch im Beschluss vom 08.08.2019 (Az. X B 117/18, a. a. O.) die Anwen­dung der Richt­satz­samm­lung noch als eine aner­kann­te Schätzungsmethode angesehen.

Die Revi­si­on wur­de ein­ge­legt, Az. des BFH X R 19/21.

FG Ham­burg, Mit­tei­lung vom 01.04.2022 zum Urteil 2 K 218/18 vom 13.10.2020 – BFH-Az.: X R 19/21

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