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SteuerermäÃigung für zusammengeballte Ãberstundenvergütungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nachgezahlte Ãberstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäÃigten Steuersatz zu besteuern sind.
Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäÃigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Ãberstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Ãberstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Ãberstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif.
Der BFH âwie zuvor auch das Finanzgerichtâ folgten indes dem Antrag des Klägers und wendeten auf den Nachzahlungsbetrag den ermäÃigten Steuertarif an.
Der BFH hat klargestellt, dass die TarifermäÃigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen âhier in Form der Ãberstundenvergütungenâ Anwendung findet. Hier wie dort ist allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.
BFH, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zu Urteil vom 02.12.2021, VI R 23/19