Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass nach­ge­zahl­te Überstundenvergütungen, die für einen Zeit­raum von mehr als zwölf Mona­ten ver­an­la­gungs­zeit­rau­mü­ber­grei­fend geleis­tet wer­den, mit einem ermäßigten Steu­er­satz zu besteu­ern sind.

Mit stei­gen­dem Ein­kom­men erhöht sich die Ein­kom­men­steu­er pro­gres­siv. Wer­den Ver­gü­tun­gen für eine mehrjährige ¤tigkeit nicht lau­fend, son­dern in einer Sum­me aus­ge­zahlt, führt der Pro­gres­si­ons­ef­fekt zu einer vom Gesetz­ge­ber nicht gewoll­ten Steuer(mehr)belastung. Um die pro­gres­si­ve Wir­kung des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs bei dem zusam­men­ge­ball­ten Zufluss von Lohn­nach­zah­lun­gen zu mil­dern, sieht das Gesetz die Besteue­rung die­ser Nach­zah­lun­gen mit einem ermäßigten Steu­er­satz vor. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Nach­zah­lung sich auf die Ver­gü­tung für eine ¤tigkeit bezieht, die sich über min­des­tens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeit­raum von mehr als zwölf Mona­ten umfasst.

Im Streit­fall hat­te der Kläger über einen Zeit­raum von drei Jah­ren in erheb­li­chem Umfang Überstunden geleis­tet. Erst im vier­ten Jahr wur­den dem Kläger die Überstunden in einer Sum­me ver­gü­tet. Das Finanz­amt unter­warf die Überstundenvergütung dem nor­ma­len Einkommensteuertarif.

Der BFH –wie zuvor auch das Finanz­ge­rich­t– folg­ten indes dem Antrag des Klägers und wen­de­ten auf den Nach­zah­lungs­be­trag den ermäßigten Steu­er­ta­rif an.

Der BFH hat klar­ge­stellt, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nach­zah­lung von Fest­lohn­be­stand­tei­len, son­dern auch auf Nach­zah­lun­gen von varia­blen Lohn­be­stand­tei­len –hier in Form der Überstundenvergütungen– Anwen­dung fin­det. Hier wie dort ist allein ent­schei­dend, ob die nach­ge­zahl­te Ver­gü­tung für einen Zeit­raum von mehr als zwölf Mona­ten ver­an­la­gungs­zeit­rau­mü­ber­grei­fend geleis­tet wor­den ist.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 24.03.2022 zu Urteil vom 02.12.2021, VI R 23/19

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