Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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¤usliches Arbeitszimmer muss für die ¤tigkeit nicht erforderlich sein

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat bestätigt, dass ein Abzug von Auf­wen­dun­gen für ein häusliches Arbeits­zim­mer nicht vor­aus­setzt, dass das Arbeits­zim­mer für die ¤tigkeit des Steu­er­pflich­ti­gen erfor­der­lich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahe­zu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwe­cke genutzt, genügt das für den Abzug.

Auf­wen­dun­gen für ein häusliches Arbeits­zim­mer können grundsätzlich nicht als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes). Anders ist dies, wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che ¤tigkeit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. In die­sem Fall können Auf­wen­dun­gen bis zu 1.250 € im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er berück­sich­tigt wer­den. Bil­det das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betätigung, können die Auf­wen­dun­gen der ¶he nach unbeschränkt abge­zo­gen werden.

Im Streit­fall mach­te eine Flug­be­glei­te­rin Auf­wen­dun­gen in ¶he von 1.250 € für ein häusliches Arbeits­zim­mer gel­tend. Für die dort ver­rich­te­ten Arbei­ten stand ihr unstrei­tig kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung. Das Finanz­ge­richt war aber der Ansicht, ange­sichts des sehr gerin­gen Anteils die­ser Arbei­ten im Verhältnis zur Gesamt­ar­beits­zeit der Klägerin sei das Vor­hal­ten des Arbeits­zim­mers nicht erfor­der­lich, da die­se Arbei­ten auch andern­orts (bspw. am Küchen­tisch) hätten aus­ge­führt wer­den können.

Dem folg­te der BFH nicht. Das Gesetz regelt unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und in wel­cher ¶he Auf­wen­dun­gen für ein häusliches Arbeits­zim­mer abzieh­bar sind. Inso­weit typi­siert das Gesetz die Erfor­der­lich­keit der beruf­li­chen oder betrieb­li­chen Nut­zung des Arbeits­zim­mers für die ¤lle, dass kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht oder das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten Betätigung bil­det, ohne den Begriff der Erfor­der­lich­keit zu einer zu über­prü­fen­den Vor­aus­set­zung für den Abzug zu machen. Ob der Steu­er­pflich­ti­ge die Arbei­ten, für die ihm kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, leicht an einem ande­ren Ort in der Woh­nung –am Küchen­tisch, im Ess­zim­mer oder in einem ande­ren Raum– hätte erle­di­gen können, ist des­halb unerheblich.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 24.03.2022 zu Urteil vom 03.04.2019, VI R 46/17

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