Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Niedersächsischer Landtag verabschiedet Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes

Der Niedersächsische Land­tag hat das Gesetz zur Änderung des Kir­chen­steu­er­rah­men­ge­set­zes (KiS­tRG) beschlossen.

„Mit der Anpas­sung des Kir­chen­steu­er­rah­men­ge­set­zes stel­len wir gesetz­lich sicher, dass bei verspäteter Abga­be der Einkommensteuererklärung kei­ne Verspätungszuschläge zur Kir­chen­steu­er erho­ben wer­den“, erklärt Finanz­mi­nis­ter Rein­hold Hil­bers das Ziel der Rechtsänderung.

Der Anlass ist eine Änderung im Steu­er­ver­fah­rens­recht: Für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezem­ber 2018 ein­zu­rei­chen sind, ist der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abga­be der Einkommensteuererklärung nicht mehr ermessensabhängig, son­dern obli­ga­to­risch fest­zu­set­zen. Das hat in Bezug auf die Kir­chen­steu­er­fest­set­zung die Fol­ge, dass auch hier der Verspätungszuschlag obli­ga­to­risch fest­zu­set­zen wäre.

Dies ist aber auch auf Sei­ten der Kir­chen und Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten nicht gewollt. Gegen die Fest­set­zung eines Verspätungszuschlags zur Kir­chen­steu­er spricht ins­be­son­de­re, dass im Bereich der Kir­chen­steu­er auf Druck­mit­tel, Sank­tio­nen und Stra­fen prak­tisch ver­zich­tet wird, indem auch bereits die Anwen­dung der Vor­schrif­ten über Ver­zin­sung, ¤umniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder gesetz­ge­be­risch aus­ge­schlos­sen ist.

Glei­ches gilt nun auch für die Verspätungszuschläge. Die niedersächsischen Finanzämter haben das auch bereits aus Ermessenserwägungen so berück­sich­tigt und gehand­habt – durch die Änderung des KiS­tRG ist die Erhe­bung eines Verspätungszuschlags im Bereich der Kir­chen­steu­er nun gesetz­lich ausgeschlossen.

Ande­re Bundesländer haben ihre jewei­li­gen lan­des­recht­li­chen Kir­chen­ge­set­ze eben­falls dies­be­zü­g­lich bereits ange­passt bzw. beab­sich­ti­gen eine sol­che Anpassung.

Finanz­mi­nis­te­ri­um Nie­der­sach­sen, Pres­se­mit­tei­lung vom 23.03.2022

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