Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Bodenvertiefung für Bremsenprüfstand und Fundamente für Werbeanlage sind keine Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt

Für die Ver­mie­tung eines Grund­s­tücks, auf dem der Mie­ter eine Kfz-Werk­statt betreibt, kann die erwei­ter­te gewer­be­steu­er­li­che Kür­zung auch dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn eine Boden­ver­tie­fung für einen Brem­sen­prüf­stand und Fun­da­men­te für eine Wer­be­an­la­ge mit­ver­mie­tet wer­den, denn die­se stel­len kei­ne Betriebs­vor­rich­tun­gen dar. Dies hat der 14. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Unter­neh­mens­ge­gen­stand die Ver­mie­tung und Ver­wal­tung von Ein­kaufs-Cen­tern ist. In einem die­ser Cen­ter ver­mie­te­te sie u. a. Geschäftsräume an die Betrei­be­rin einer Kfz-Werk­statt. In die­sen ¤umen befin­den sich eine Boden­ver­tie­fung für einen Brem­sen­prüf­stand und im Außenbereich unter dem Asphalt Fun­da­men­te für eine Wer­be­an­la­ge. Das Finanz­amt ver­sag­te nach Durch­füh­rung einer Betriebs­prü­fung die der Klägerin bis­her gewährte erwei­ter­te gewer­be­steu­er­li­che Kür­zung, weil sie inso­weit Betriebs­vor­rich­tun­gen mit­ver­mie­tet habe. Hier­ge­gen führ­te die Klägerin aus, dass es sich bei der Ver­tie­fung um einen Gebäudebestandteil und bei den Fun­da­men­ten um Außenanlagen handele.

Der 14. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Die Klägerin erfül­le die Vor­aus­set­zung für die erwei­ter­te Kür­zung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wonach der Gewer­be­er­trag um den auf die Ver­wal­tung und Nut­zung eige­nen Grund­be­sit­zes ent­fal­len­den Teil zu kür­zen ist, da sie ausschließlich eige­nen Grund­be­sitz ver­wal­te. Die Mit­ver­mie­tung der Boden­ver­tie­fung und der Fun­da­men­te sei unschädlich, da es sich hier­bei nicht um Betriebs­vor­rich­tun­gen han­de­le, son­dern um Tei­le des Grundbesitzes.

Die Boden­ver­tie­fung sei – eben­so wie eine Flächenerweiterung zur Sei­te oder im Decken­be­reich – ledig­lich als Gestal­tungs­merk­mal des Gebäudes anzu­se­hen. Im Gegen­satz zu einer beson­de­ren Boden­be­fes­ti­gung im Tank­be­reich einer Tank­stel­le erfül­le die Boden­ver­tie­fung kei­ne spe­zi­el­le Funk­ti­on für den Brem­sen­prüf­stand und die Kfz-Werk­statt. Der Betrieb der Kfz-Werk­statt wäre auch ohne eine sol­che Ver­tie­fung im Boden durch­führ­bar, nämlich durch Nut­zung einer mobi­len Bremsenprüfanlage.

Eben­so könne die Kfz-Werk­statt grundsätzlich ohne Fun­da­men­te für eine Wer­be­an­la­ge betrie­ben wer­den. Anders als bei Fun­da­men­ten für Maschi­nen wer­de die Werk­statt durch die Fun­da­men­te für die Wer­be­an­la­ge nicht unmit­tel­bar betrieben.

Selbst wenn die Ver­tie­fung und die Fun­da­men­te Betriebs­vor­rich­tun­gen dar­stell­ten, wäre dies unschädlich, weil die Mit­ver­mie­tung als zwin­gend not­wen­di­ger Teil einer wirt­schaft­lich sinn­voll gestal­te­ten Nut­zung des Grund­s­tücks anzu­se­hen sei. Der Ein­bau der Ver­tie­fung durch den jewei­li­gen Mie­ter wäre mit einem erheb­li­chen Ein­griff in die Gebäudesubstanz ver­bun­den gewe­sen. Ein mobi­ler Brem­sen­prüf­stand außerhalb des Gebäudes wäre nur auf Kos­ten von fünf Parkplätzen möglich gewe­sen, was wirt­schaft­lich nicht sinn­voll sei. Eben­falls nicht sinn­voll wäre es gewe­sen, wenn immer der jewei­li­ge Mie­ter den Asphalt für die dar­un­ter­lie­gen­den Fun­da­men­te hätte auf­bre­chen müssen.

FG Müns­ter, Pres­se­mit­tei­lung vom 15.03.2022 zum Urteil 14 K 2267/19 G,F vom 11.02.2022

UST-ID hier prüfen Kontakt