Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein fiktiver Lohnsteuerabzug bei Grenzgängern

Das SG Saar­brü­cken hat ent­schie­den, dass das Kran­ken­geld eines ech­ten Grenzgängers nicht auf der Grund­la­ge eines um einen fik­ti­ven Lohn­steu­er­be­trag ver­min­der­ten Net­to­ar­beits­ent­gelts berech­net wer­den darf.

Der ech­te Grenzgänger unter­liegt nach dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men Deutsch­land-Frank­reich (DBA) auch beim Bezug von Sozi­al­leis­tun­gen der Besteue­rung im Wohn­sitz­staat. Wegen des nun­mehr vor­ge­se­he­nen beson­de­ren Ver­fah­rens des Grenzgängerfiskalausgleichs zahlt der zur Besteue­rung berech­tig­te Staat dem Beschäftigungsstaat eine Entschädigung in ¶he eines Teils der erho­be­nen Steu­er. Für einen auf Gesichts­punk­ten der Gleich­be­hand­lung beru­hen­den, fik­ti­ven Lohn­steu­er­ab­zug besteht daher kein Grund.

Das Urteil des SG ist noch nicht rechtskräftig.

SG Saar­brü­cken, Pres­se­mit­tei­lung vom 12.03.2022 zu Urteil vom 17.02.2022, Az. 20 KR 133/20

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