Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Bedeutung von Betriebsvermögen für Befreiungsanspruch gem. § 150 Abs. 8 AO

Der 1. Senat des Finanz­ge­richts Schles­wig-Hol­stein hat­te sich in einem Gerichts­be­scheid vom 8. Juli 2021 mit der Fra­ge zu befas­sen, ob der Klägerin ein Anspruch gem. § 150 Abs. 8 AO auf Befrei­ung von der Ver­pflich­tung zur Übermittlung ihrer ¶rperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung im Wege der Daten­fernü­ber­tra­gung für das Streit­jahr 2019 zustand, weil ihr dies wirt­schaft­lich unzu­mut­bar war.

Die Klägerin hat­te die Unzu­mut­bar­keit damit begrün­det, dass sie nicht über die erfor­der­li­che tech­ni­sche Aus­stat­tung ver­füg­te, um eine Übermittlung per Daten­fernü­ber­tra­gung vor­zu­neh­men. Die Anschaf­fung einer sol­chen Aus­stat­tung sei ihr ange­sichts ihrer Ertrags­la­ge im Streit­jahr (Ver­lust­jahr ohne Umsätze), auf die es nach der BFH-Recht­spre­chung allein ankom­me nicht zuzu­mu­ten. Das beklag­te Finanz­amt hat­te das Vor­lie­gen einer wirt­schaft­li­chen Unzu­mut­bar­keit zum einen des­halb ver­neint, weil er mein­te, die Klägerin auf die Nut­zung der mutmaßlich bei ihr nahe­ste­hen­den Drit­ten vor­han­de­nen Aus­stat­tung ver­wei­sen zu können. Zum ande­ren ver­trat er die Ansicht, dass auch die Vermögensverhältnisse der Klägerin zu berück­sich­ti­gen sei­en und es ihr ange­sichts ihres Barvermögens in ¶he von etwa 19.000 Euro durch­aus zumut­bar sei, die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die Daten­fernü­ber­tra­gung herzustellen.

Der 1. Senat ist der Sicht­wei­se des Finanz­amts im Ergeb­nis nicht gefolgt und hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Es stellt zunächst klar, dass allein auf die bei der Klägerin selbst vor­han­de­ne tech­ni­sche Aus­stat­tung abzu­stel­len sei und sie sich die bei ande­ren Rechts­sub­jek­ten vor­han­de­ne Aus­stat­tung nicht zurech­nen las­sen müs­se, was auch für eine etwai­ge Aus­stat­tung ihres Geschäftsführers gelte.

Die Anschaf­fung der tech­ni­schen Aus­stat­tung durch die Klägerin sei die­ser wirt­schaft­lich nicht zuzu­mu­ten. Zwar wei­se das Finanz­amt zu Recht dar­auf hin, dass inso­fern nicht allein auf die Ertrags­la­ge der Klägerin abzu­stel­len sei, son­dern viel­mehr auch ihre Vermögensverhältnisse in den Blick zu neh­men sei­en. Aller­dings müss­te die Klägerin vor­lie­gend bei zu erwar­ten­den Auf­wen­dun­gen in ¶he von 1.500 bis 2.000 Euro etwa 8 – 10 % ihrer gesam­ten Vermögenssubstanz ein­set­zen, um die erfor­der­li­chen tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für eine Daten­fernü­ber­tra­gung her­zu­stel­len. Damit sei die Zumut­bar­keits­gren­ze überschritten.

Die vom 1. Senat zuge­las­se­ne Revi­si­on ist nicht ein­ge­legt wor­den. Die Ent­schei­dung ist daher rechtskräftig.

FG Schles­wig-Hol­stein, Mit­tei­lung vom 23.12.2021 zum Urteil 1 K 12/21 vom 08.07.2021 (rkr)

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