Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Mecklenburg-Vorpommern informiert zur Grundsteuerreform: Wichtige Änderungen ab 2022

Ab 2022 ist die Grund­steu­er­re­form im Land umzu­set­zen, damit die Städte und Gemein­den auch ab 2025 Grund­steu­er erhe­ben können.

Das Grund­steu­er-Reform­ge­setz sieht die Bewer­tung aller Grund­s­tü­cke bezo­gen auf die Verhältnisse auf den 01.01.2022 vor. Auf die­sen Stich­tag wird durch die Finanzämter der Grund­steu­er­wert fest­ge­stellt. Für die Ermitt­lung des Grund­steu­er­werts fin­det in Meck­len­burg-Vor­pom­mern das Bun­des­recht Anwen­dung. Die Finanzämter ermit­teln für jedes Grund­s­tück den Grund­steu­er­wert und stel­len den Grund­steu­er­mess­be­trag fest. Die Städte und Gemein­den Meck­len­burg-Vor­pom­merns erhe­ben dann mit ihrem indi­vi­du­el­len Hebe­satz ab 01.01.2025 die Grund­steu­er nach neu­em Recht.

Alle Grund­s­tücks­ei­gen­tü­me­rin­nen und ‑eigen­tü­mer müs­sen im Rah­men der Neu­be­wer­tung für ihr Grund­ei­gen­tum eine Erklärung zur Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts beim Finanz­amt abge­ben. Eine Steuererklärung wird aller­dings nicht bereits zum 01.01.2022, son­dern erst im 2. Halb­jahr 2022 abzu­ge­ben sein. Die Abga­be hat nach der gesetz­li­chen Rege­lung grundsätzlich elek­tro­nisch zu erfol­gen. Hier­für kann vor­aus­sicht­lich ab 01.07.2022 das Online-Ange­bot der Steu­er­ver­wal­tung „Mein ELS­TER“ genutzt wer­den. ¤here Infor­ma­tio­nen zur Abga­be elek­tro­ni­scher Erklärungen stellt die Steu­er­ver­wal­tung Meck­len­burg-Vor­pom­mern auf https://www.steuerportal-mv.de unter Service/Elektronische Steuererklärung zur Ver­fü­gung. Als Abga­be­frist für die Erklärung ist der 31.10.2022 vorgesehen.

Die Finanzämter wer­den im Lau­fe des ers­ten Halb­jah­res 2022 allen Grund­s­tücks­ei­gen­tü­me­rin­nen und ‑eigen­tü­mern ein Infor­ma­ti­ons­schrei­ben über­sen­den, das wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen zur not­wen­di­gen Erklärungsabgabe enthält. Die Finanz­ver­wal­tung geht bis­lang davon aus, dass ins­ge­samt rund 1,2 Mil­lio­nen wirt­schaft­li­che Ein­hei­ten (bebau­te und unbe­bau­te Grund­s­tü­cke im Grundvermögen und land- und forst­wirt­schaft­lich genutz­te Grund­s­tü­cke) zu bewer­ten sind.

Finanz­mi­nis­te­ri­um Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Pres­se­mit­tei­lung vom 29.12.2021

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