Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Überbrückungshilfe III Plus auch bei freiwilligen Schließungen möglich

Im Rah­men der Überbrückungshilfe III Plus ist eine Antrags­be­rech­ti­gung nun zusätzlich auch bei frei­wil­li­gen Schließungen wegen Unwirt­schaft­lich­keit infol­ge von Coro­na-Rege­lun­gen vor­ge­se­hen. Dar­auf weist das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz (BMWi) auf dem Antrag­spor­tal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de hin. Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band e.V. (DStV) hat­te sich für eine ent­spre­chen­de unbüro­kra­ti­sche ¶sung stark gemacht.

Die Son­der­re­ge­lung soll für den Zeit­raum 01.11.2021 bis 31.12.2021 gel­ten. Sie stellt klar, dass frei­wil­li­ge Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Auf­recht­erhal­tung des Geschäftsbetriebs infol­ge von ange­ord­ne­ten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirt­schaft­lich wäre, die Annah­me eines coro­nabe­ding­ten Umsatz­ein­bruchs nicht ausschließen.

Der Antrag­stel­ler hat die wirt­schaft­li­chen Beweg­grün­de der frei­wil­li­gen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prü­fen­den Drit­ten gegenü­ber in gewohn­ter Wei­se glaub­haft dar­zu­le­gen. Dabei muss er ange­ben, inwie­fern staat­li­che Corona-Zutrittsbeschränkungen oder ver­gleich­ba­re Maßnahmen wie Ver­bo­te tou­ris­ti­scher Übernachtungen oder Sperr­stun­den­re­ge­lun­gen sei­nen Geschäftsbetrieb wirt­schaft­lich beeinträchtigen.

Wei­te­re Ein­zel­hei­ten können dem aktua­li­sier­ten FAQ-Kata­log zur Überbrückungshilfe III Plus ent­nom­men wer­den. Die Antrags­frist der Überbrückungshilfe III Plus endet am 31.03.2022. Die Bun­des­re­ge­lung Klein­bei­hil­fen 2020 und die Bun­des­re­ge­lung Fix­kos­ten­hil­fe 2020 wur­den zur Verlängerung ins Jahr 2022 eben­falls über­ar­bei­tet. Die bis­he­ri­gen Beihilfehöchstbeträge gel­ten fort. Die Schluss­ab­rech­nung kann sodann bis zum 31.12.2022 ein­ge­reicht werden.

DStV, Mit­tei­lung vom 22.12.2021

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