Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2020

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um hat die Richt­satz­samm­lung für 2020 veröffentlicht. Das PDF kann hier auf der Inter­net­sei­te des BMF gele­sen und her­un­ter­ge­la­den werden.

Die Richtsätze sind ein Hilfs­mit­tel (Anhalts­punkt) für die Finanz­ver­wal­tung, Umsätze und Gewin­ne der Gewer­be­trei­ben­den zu ver­pro­ben und ggf. bei Feh­len ande­rer geeig­ne­ter Unter­la­gen zu schätzen (§ 162 Abga­ben­ord­nung). Bei for­mell ordnungsmäßig ermit­tel­ten Buch­füh­rungs­er­geb­nis­sen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Recht­spre­chung in der Regel nicht allein dar­auf gestützt wer­den, dass die erklärten Gewin­ne oder Umsätze von den Zah­len der Richt­satz-Samm­lung abwei­chen. Wer­den für einen Gewer­be­be­trieb, für den Buch­füh­rungs­pflicht besteht, kei­ne Bücher geführt, oder ist die Buch­füh­rung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berück­sich­ti­gung der Verhältnisse des Ein­zel­fal­les, unter Umständen unter Anwen­dung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch dar­auf, nach Richtsätzen besteu­ert zu wer­den, besteht nicht.

Die Richtsätze sind für die ein­zel­nen Gewer­be­klas­sen auf der Grund­la­ge von Betriebs­er­geb­nis­sen zahl­rei­cher geprüf­ter Unter­neh­men ermit­telt wor­den. Sie gel­ten nicht für Großbetriebe.

Die Richtsätze stel­len auf die Verhältnisse eines Nor­mal­be­triebs ab. Der Nor­mal­be­trieb ist ein Ein­zel­un­ter­neh­men mit Gewinn­ermitt­lung durch Bestands­ver­gleich. Die Richtsätze können bei Betrie­ben von Ein­zel­un­ter­neh­men, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und ¶rperschaften ermit­telt und ange­wen­det wer­den. Bei dem Ver­gleich mit dem Nor­mal­be­trieb sind die Beson­der­hei­ten des ¶rperschaftsteuerrechts zu beachten.

Die Richtsätze fin­den auch auf Steu­er­pflich­ti­ge mit Gewinn­ermitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG (Ein­nah­menü­ber­schuss­rech­nung) Anwen­dung. Hier­zu sind die erfor­der­li­chen Anpas­sun­gen vor­zu­neh­men (ggf. Umrech­nung der Ein­nah­men und Aus­ga­ben von Ist- auf Sollbeträge, Neu­tra­li­sie­rung der Umsatz­steu­er, Zuord­nung außerordentlicher bzw. peri­oden­frem­der Auf­wen­dun­gen und Erträge zum Jahr der wirt­schaft­li­chen Zugehörigkeit). Hat der Steu­er­pflich­ti­ge zulässigerweise die Gewinn­ermitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, ist auch eine Gewinnschätzung in die­ser Gewinn­ermitt­lungs­art durch­zu­füh­ren. Bei einem Wech­sel der Gewinn­ermitt­lungs­art sind Berich­ti­gun­gen des Gewinns gemäß R 4.6 Abs. 1 EStR vor­zu­neh­men, wenn der Gewinn im Anschluss an eine Gewinn­ermitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Richtsätzen geschätzt oder nach einer Richtsatzschätzung im nächsten Jahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermit­telt wird. Ggf. müs­sen im Rah­men der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten) ermit­telt bzw. geschätzt und berück­sich­tigt werden.

Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen 20. Dezem­ber 2021, IV A 8 – S 1544/19/10001 :003 (DOK 2021/1277490)

UST-ID hier prüfen Kontakt