Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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DStV informiert: Aktuelles zur Umsetzung der Grundsteuerreform

Die Umset­zung der Grund­steu­er­re­form nimmt Gestalt an. Infor­ma­tio­nen rund um die Abga­be der Feststellungserklärungen auf den neu­en Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt 01.01.2022 bah­nen sich ihren Weg in die Pra­xis. Um die aktu­el­le Infor­ma­ti­ons­la­ge etwas zu sor­tie­ren, gibt der DStV im Fol­gen­den einen Überblick.

1. Überblick und Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung durch Landingpage

Grundsätzlich wer­den die ¤nder jeweils eige­ne Inter­net­sei­ten mit Infor­ma­tio­nen rund um die Umset­zung der Grund­steu­er­re­form anbie­ten. Die­se können in Inhalt, Form und Auf­bau von­ein­an­der abwei­chen und sind sehr indi­vi­du­ell gestal­tet. Eini­ge ¤nder haben ihre Inter­net­sei­ten bereits ein­ge­rich­tet, ande­re befin­den sich noch im Auf­bau. Die jewei­li­gen Inhal­te wer­den im Lau­fe des nächsten hal­ben Jah­res peu á peu ergänzt und immer wie­der aktua­li­siert. Um den Überblick zu behal­ten, wird ab Febru­ar 2022 die länderübergreifende Inter­net­sei­te „www.grundsteuerreform.de“ ange­bo­ten. Sie lis­tet die ein­zel­nen Inter­net­sei­ten der ¤nder auf, ermöglicht über Links den Zugriff auf die Oberflächen der ¤nder und bie­tet all­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen zur Reform an.

2. Auf­for­de­rung zur Abga­be der Erklärungen und Frist

Die Feststellungserklärungen sind in allen Bundesländern bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Die Frist gilt sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forst­wirt­schaft. Sie gilt gleichermaßen für bera­te­ne und unbe­ra­te­ne Erklärungspflichtige. Zudem gilt sie ein­heit­lich für steu­er­be­haf­te­ten und steu­er­be­frei­ten Grund­be­sitz. Erklärungen können in den Finanzämtern ab dem 01.07.2022 ent­ge­gen­ge­nom­men wer­den. Die Auf­for­de­rung zur Abga­be der Feststellungserklärungen ab 01.07.2022 nebst der Frist­set­zung wer­den vor­aus­sicht­lich im ¤rz 2022 im Wege einer All­ge­mein­ver­fü­gung im Bun­des­steu­er­blatt (BStBl) veröffentlicht.

3. Infor­ma­ti­ons­schrei­ben der Finanz­ver­wal­tung an Eigen­tü­me­rin­nen und Eigentümer

Die Mehr­heit der Bundesländer plant, alle betrof­fe­nen Bür­ge­rin­nen und Bür­ger mit einem Schrei­ben über ihre Pflich­ten zu infor­mie­ren. Das Schrei­ben stellt ver­fah­rens­recht­lich kei­nen Ver­wal­tungs­akt dar. Es dient ledig­lich Infor­ma­ti­ons­zwe­cken. Die Schrei­ben wer­den vor­aus­sicht­lich fol­gen­de Inhal­te umfassen:

  • Infor­ma­ti­on über die Pflicht zur elek­tro­ni­schen Abga­be einer Feststellungserklärung und über die Frist,

  • Bezeich­nung des Grund­s­tücks, für wel­ches beim Finanz­amt ein Ein­heits­wert-Akten­zei­chen geführt wird,

  • Hin­weis auf die kos­ten­lo­se Übermittlungsmöglichkeit über ELSTER,

  • Hin­weis auf die Unterstützungsmöglichkeit durch einen Steu­er­be­ra­ter, der die­ses Schrei­ben nicht erhal­ten hat.

Da in den ein­zel­nen ¤ndern unter­schied­li­che Lan­des­mo­del­le umge­setzt wer­den, können die Schrei­ben gege­be­nen­falls zusätzliche Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten. Der Ver­sand der Infor­ma­ti­ons­schrei­ben beginnt nach der Veröffentlichung der Auf­for­de­rung zur Erklärungsabgabe im BStBl und läuft bis in den Juni 2022 hinein.

4. Start­zeit­punkt der elek­tro­ni­schen Erklärungsabgabe

Über www.elster.de steht den Erklärungspflichtigen ab dem 01.07.2022 die kos­ten­lo­se ¶glichkeit der elek­tro­ni­schen Erklärungsabgabe zur Ver­fü­gung. Ande­re Soft­ware­an­bie­ter haben über die ERiC-Schnitt­stel­le eben­falls ab dem 01.07.2022 die ¶glichkeit zur digi­ta­len Übertragung der Erklärungen.

Mit der Bereit­stel­lung ver­schie­de­ner Softwarelösungen besteht bereits vor­ab die ¶glichkeit, ent­spre­chen­de Erklärungsdaten zu erfas­sen. Soweit bereits kon­kre­te Sach­ver­halts­an­ga­ben bei Man­da­ten vor­lie­gen, könnte es sich daher anbie­ten, bereits vor Juli 2022 mit der Daten­er­fas­sung zu begin­nen. Ab Juli 2022 müss­te dann ledig­lich die elek­tro­ni­sche Übermittlung angestoßen werden.

5. Hin­wei­se zu Vollmachten

Die Abga­be der Feststellungerklärung erfolgt unter dem bis­he­ri­gen Ein­heits­wert-Akten­zei­chen. Eine Übermittlung von Voll­mach­ten über die Voll­machts­da­ten­bank ist für die Ein­heits­wert-Akten­zei­chen der­zeit nicht möglich. Pro­gramm­tech­nisch können die bis­her dem Finanz­amt gegenü­ber ange­zeig­ten Ver­tre­tungs- und Bekannt­ga­be­voll­mach­ten nicht über­nom­men wer­den. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die bestehen­den Emp­fangs­voll­mach­ten ausschließlich in den hier­für vor­ge­se­he­nen Fel­dern der Feststellungserklärung ange­zeigt wer­den sol­len. Um den Ver­wal­tungs­auf­wand zu redu­zie­ren, sol­len kei­ne sepa­ra­ten Schrei­ben zur Bekannt­ga­be einer Emp­fangs­voll­macht beim Finanz­amt ein­ge­reicht werden.

Deut­scher Steu­er­be­ra­ter­ver­band e.V., Mit­tei­lung vom 17.12.2021

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