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Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht

Der für ein ein­heit­li­ches Ver­trags­werk im Sin­ne des GrESt-Rechts erfor­der­li­che objek­tiv sach­li­che Zusam­men­hang zwi­schen dem Erwerb und der Bebau­ung eines Grund­s­tücks wird u. a. indi­ziert, wenn der Veräußerer dem Erwer­ber vor Abschluss des Kauf­ver­trags über das Grund­s­tück auf­grund einer in bau­tech­ni­scher und finan­zi­el­ler Hin­sicht kon­kre­ten und bis (annähernd) zur Bau­rei­fe gedie­he­nen Vor­pla­nung ein bestimm­tes Gebäude auf dem kon­kre­ten Grund­s­tück zu einem im Wesent­li­chen fest­ste­hen­den Preis ange­bo­ten hat­te und der Erwer­ber die­ses Ange­bot später unverändert oder mit nur gerin­gen Abwei­chun­gen, die den Cha­rak­ter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, ange­nom­men hat.

Auf der Veräußererseite können meh­re­re Per­so­nen als Ver­trags­part­ner auf­tre­ten, so dass sich die Ansprüche des Erwer­bers auf Übereignung des Grund­s­tücks und auf Errich­tung des Gebäudes zivil­recht­lich gegen ver­schie­de­ne Per­so­nen rich­ten. Es genügt, wenn der Eigen­tü­mer das Grund­s­tück dem Bau­un­ter­neh­mer, der die Bebau­ung ange­bo­ten hat, „an die Hand“ gege­ben hat. Maßgebend ist dabei der tatsächlich ver­wirk­lich­te Gesche­hens­ab­lauf. Ohne Bedeu­tung ist, ob der Erwer­ber tatsächlich und recht­lich in der Lage gewe­sen wäre, ein ande­res Unter­neh­men mit der Bebau­ung zu beauf­tra­gen oder sich für eine ande­re, wesent­lich vom Ange­bot des Grundstücksveräußerers abwei­chen­de Bebau­ung zu ent­schei­den, und ggf. auch ent­spre­chen­de Ange­bo­te ein­ge­holt hat (ständige Rspr. des BFH).

Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.1.2020, 7 K 155/17

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