Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Steuerfreiheit endet zum Jahresende

Die Steu­er­frei­heit der Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se zum Kurz­ar­bei­ter­geld endet mit Ende des Jah­res. Hier­auf weist der Steu­er­be­ra­ter­ver­band Nie­der­sach­sen Sach­sen-Anhalt hin.

Hin­ter­grund: Der Gesetz­ge­ber bestimmt in § 3 Nr. 28a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, dass Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld und Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld, soweit sie zusam­men mit dem Kurz­ar­bei­ter­geld 80 Pro­zent des Unter­schieds­be­trags zwi­schen dem Soll-Ent­gelt und dem Ist-Ent­gelt nach § 106 des Drit­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch (SGB III) nicht über­stei­gen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 begin­nen und vor dem 01.01.2022 enden, geleis­tet wer­den, steu­er­frei sind.

Die Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 28a EStG sei begrenzt auf 80 Pro­zent des Unter­schieds­be­trags zwi­schen dem Soll-Ent­gelt und dem Ist-Ent­gelt nach § 106 SGB III, erläutert der Steu­er­be­ra­ter­ver­band. Zunächst sei die Steu­er­be­frei­ung bis 31.12.2020 befris­tet gewe­sen. Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 habe der Gesetz­ge­ber die Rege­lung bis zum 31.12.2021 verlängert.

Eine wei­te­re zeit­li­che Verlängerung der Steu­er­be­frei­ung habe der Gesetz­ge­ber dage­gen (bis­lang) nicht beschlos­sen, so der Steu­er­be­ra­ter­ver­band wei­ter. Damit gel­te die Befrei­ungs­re­ge­lung letzt­ma­lig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 01.01.2022 enden. Ab Janu­ar 2022 sei­en der­ar­ti­ge Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se steuerpflichtig.

Steu­er­be­ra­ter­ver­band Nie­der­sach­sen Sach­sen-Anhalt, PM vom 08.12.2021

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