Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis 30. April 2022 verlängert

Ange­sichts der aktu­el­len pan­de­mi­schen Lage verlängern die Bun­des­re­gie­rung und die KfW die Frist zur Antrag­stel­lung im KfW-Son­der­pro­gramm bis zum 30. April 2022 und erhöhen erneut die Kre­dit­ober­gren­zen. Hier­durch steht das großvolumige KfW-Son­der­pro­gramm wei­ter­hin Unter­neh­men aller Größen und Bran­chen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarf zur Verfügung.

Das KfW-Son­der­pro­gramm ist am 23. ¤rz 2020 gestar­tet und leis­tet einen enor­men Bei­trag zur Abfe­de­rung der Coro­na-Kri­se. Zum Stich­tag 25. Novem­ber 2021 wur­den Zusa­gen an über 145.000 Unter­neh­men mit einem Gesamt­vo­lu­men von über 52 Mrd. Euro getätigt. Vom KfW-Son­der­pro­gramm pro­fi­tie­ren vor allem klei­ne und mittelständische Unternehmen.

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich auf fol­gen­de Änderungen geeinigt:

1. Wir geben den Unter­neh­men zusätzliche Pla­nungs­si­cher­heit, indem wir die Antrags­frist im KfW-Son­der­pro­gramm, inklu­si­ve des KfW-Schnell­kre­dits, über den 31. Dezem­ber 2021 hin­aus bis zum 30. April 2022 verlängern.

2. Im KfW-Son­der­pro­gramm unter­stüt­zen wir Unter­neh­men künf­tig mit deut­lich höheren maxi­ma­len Kreditbeträgen für Klein­bei­hil­fen. Im KfW-Schnell­kre­dit betra­gen die Kre­dit­ober­gren­zen künftig

  • für Unter­neh­men mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. Euro (bis­her 1,8 Mio. Euro)

  • für Unter­neh­men mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. Euro (bis­her 1,125 Mio. Euro),

  • für Unter­neh­men mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bis­her 675.000 Euro). Die maxi­ma­le Kre­dit­ober­gren­ze je Unter­neh­mens­grup­pe von 25 Pro­zent des Jah­res­um­sat­zes 2019 wird beibehalten.

Im KfW-Unter­neh­mer­kre­dit und ERP-Grün­der­kre­dit mit Lauf­zei­ten von mehr als sechs Jah­ren erhöhen wir die Kre­dit­ober­gren­ze von bis­her 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro.

3. Die Maßnahmen wer­den von der KfW zum 1. Janu­ar 2022 umge­setzt. Mit den Ver­bes­se­run­gen in der KfW-Coro­na-Hil­fe set­zen Bun­des­re­gie­rung und KfW die ¶glichkeiten um, die die EU-Kom­mis­si­on mit der 6. Änderung des befris­te­ten Rah­mens für staat­li­che Bei­hil­fen („Temporary Frame­wor­k“) geschaf­fen hat. Das KfW-Son­der­pro­gramm steht Unter­neh­men zur Ver­fü­gung, die den Vor­ga­ben des „Temporary Frame­wor­k“ ent­spre­chend nach­weis­lich vor Aus­bruch der Coro­na-Kri­se noch nicht in Schwie­rig­kei­ten waren. Eine Finan­zie­rung von Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.

BMF, Pres­se­mit­tei­lung vom 3.12.2021

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