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Zweifache Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Die Fest­set­zung von Hin­ter­zie­hungs­zin­sen für ver­kürz­te Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen neben der Fest­set­zung von Hin­ter­zie­hungs­zin­sen für ver­kürz­te Jah­res­ein­kom­men­steu­er des­je­ni­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raums, für den die Vor­aus­zah­lun­gen zu leis­ten gewe­sen wären, bewirkt kei­ne Dop­pel­ver­zin­sung des­sel­ben Steu­er­an­spruchs, wenn sich die den Fest­set­zun­gen zugrun­de lie­gen­den Zinsläufe nicht überschneiden.

Für den (beding­ten) Vor­satz, durch die Nicht­an­ga­be von Ein­künf­ten in der Jahressteuererklärung eines Vor­jah­res auch Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu hin­ter­zie­hen, ist grundsätzlich erfor­der­lich, dass gegenü­ber dem Steu­er­pflich­ti­gen regelmäßig Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen fest­ge­setzt wer­den und ihm bekannt ist, dass Ein­künf­te, die in der Einkommensteuererklärung für einen frühe­ren Ver­an­la­gungs­zeit­raum nicht ange­ge­ben wer­den, auch für die Fest­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen nicht berück­sich­tigt wer­den. Die siche­re Kennt­nis, in wel­cher ¶he künf­ti­ge Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen ver­kürzt wer­den, wenn in der Jahressteuererklärung eines Vor­jah­res Ein­künf­te nicht ange­ge­ben wer­den, ist für die Annah­me des Vor­sat­zes nicht erforderlich.

BFH-Urteil vom 28.9.2021, Az. VIII R 18/18 (Leitsätze)

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