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¤ume in einer Schweizer Taxi-Zentrale als Betriebsstätte?

¤ume in einer Schwei­zer Taxi-Zen­tra­le können eine Betriebsstätte und infol­ge­des­sen die gewerb­li­chen Ein­künf­te im Inland steu­er­frei sein. Das ent­schied das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, ließ die Revi­si­on jedoch zu.

Der Kläger mit Fami­li­en­wohn­sitz im Inland erzielt aus einer im Han­dels­re­gis­ter eines Schwei­zer Kan­tons ein­ge­tra­ge­nen Fir­ma „Betrieb eines Taxi­un­ter­neh­mens“ Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb. Er hat einen in der Schweiz aus­ge­stell­ten Füh­rer­schein, eine Schwei­zer Taxi­li­zenz und drei von der Kan­tons­po­li­zei aus­ge­stell­te Taxi­hal­ter­be­wil­li­gun­gen „A“. A‑Taxis sind öffentliche Standplätze vor­be­hal­ten und zum Par­ken auf öffentlichen Parkplätzen berech­tigt. Der Kläger ist Genos­sen­schafts­mit­glied der Taxi-Genos­sen­schaft, einem Zusam­men­schluss selbständiger Taxi­hal­ter zu einer Funk­zen­tra­le, über die die Fahraufträge abge­wi­ckelt wer­den. Er hat sei­nen Taxi­be­trieb am Geschäftssitz der Taxi-Genos­sen­schaft ange­mel­det. Als Genos­sen­schaf­ter ist er ver­pflich­tet, „nach ¶glichkeit von den Ein­rich­tun­gen der Genos­sen­schaft Gebrauch zu machen (Treuepflicht)“.

In den Streit­jah­ren 2009 beschäftigte der Kläger fünf und 2010 vier ange­stell­te Taxi­fah­rer. Das beklag­te Finanz­amt unter­warf die Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb der inländischen Besteue­rung. Der Kläger habe kei­ne Betriebsstätte in der Schweiz. Er lei­te das Taxi­un­ter­neh­men von sei­ner inländischen Pri­vat­woh­nung aus. Dies bestrei­tet der Kläger. Er erle­di­ge sei­ne Büro­ar­bei­ten in der Taxi­zen­tra­le in der Schweiz. Er könne dort einen Arbeits­platz nut­zen und ver­fü­ge allei­ne über einen Stand­con­tai­ner. ¤hrend des Kla­ge­ver­fah­rens erkann­te das beklag­te Finanz­amt eine Vertreterbetriebsstätte in der Schweiz an und teil­te im Schätzungswege den Gewinn auf die Schwei­zer und die inländische Betriebsstätte auf. Die­se Vor­ge­hens­wei­se ent­spre­che der im Verständigungsverfahren mit der Schweiz getrof­fe­nen Verständigungsvereinbarung. Die­ser hat­te der Kläger nicht zugestimmt.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg gab der Kla­ge statt. Die Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb des Klägers sei­en steu­er­frei und nur bei der Berech­nung des Steu­er­sat­zes zu berück­sich­ti­gen (sog. Pro­gres­si­ons­vor­be­halt). Der Kläger unter­hal­te in den ¤umen der Taxi-Zen­tra­le „die für die Annah­me einer Betriebsstätte erfor­der­li­che fes­te Geschäftseinrichtung“. Er habe das Recht, das den Taxi­un­ter­neh­mern zur Ver­fü­gung gestell­te Büro mit Post­fach für den Kläger für eige­ne betrieb­li­che Hand­lun­gen zu nut­zen und wer­de hier­zu auch durch die „Treuepflicht“ ermun­tert. Die Mitnutzungsmöglichkeit des Arbeits­plat­zes begrün­de „im Fal­le des Klägers des­halb eine aus­rei­chen­de dau­er­haf­te Ver­fü­gungs­macht, weil sie sich durch den ausschließlich“ die­sem über­las­se­nen Stand­con­tai­ner, der mit dem Fir­men­schild des Klägers beschrif­tet sei und zu dem nur die­ser Schlüs­sel­ge­walt habe, „besonders mani­fes­tier­t“. Der Kläger nut­ze den Schreib­tisch mehr als sechs Mona­te regelmäßig ein- bis zwei­mal pro Woche. Er erle­di­ge dort Tele­fo­na­te, sons­ti­ge Kor­re­spon­denz, die Bezah­lung von Rech­nun­gen sowie Vor­ar­bei­ten für die Buch­füh­rung und die Steuererklärungen, die eine Schwei­zer Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft erstel­le. Bei die­sen ¤tigkeiten hand­le es sich um für das Unter­neh­men regelmäßig anfal­len­de, mit dem Betrieb eines Unter­neh­mens not­wen­di­ger­wei­se ein­her­ge­hen­den ¤tigkeiten admi­nis­tra­ti­ver Art, die nicht nur vor­be­rei­ten­der Art oder Hilfstätigkeiten sei­en. Auch „untergeordnete betrieb­li­che Vorgänge“ könnten zum Vor­lie­gen einer fes­ten Ein­rich­tung füh­ren. Lie­ge eine Betriebsstätte vor, erfas­se die­se sämtliche Unter­neh­mens­ge­win­ne. Die gewerb­li­chen Ein­künf­te des Klägers sei­en vollumfänglich der Schwei­zer Betriebsstätte zuzu­rech­nen. Das Gericht sei nicht an das Ergeb­nis des Verständigungsverfahrens gebunden.

Die Revi­si­on wur­de wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der Sache zugelassen.

FG Baden-Würt­tem­berg, Pres­se­mit­tei­lung vom 07.12.2021 zum Urteil 3 K 589/19 vom 14.10.2021

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