Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Familienheim: Steuerbegünstigung bei Verbindung von zwei Doppelhaushälften

Erwirbt ein Steu­er­pflich­ti­ger von Todes wegen eine Woh­nung, die an sei­ne selbst genutz­te Woh­nung angrenzt, kann die­ser Erwerb als Fami­li­en­heim steu­er­be­güns­tigt sein, wenn die hin­zu­er­wor­be­ne Woh­nung unver­zü­g­lich zur Selbst­nut­zung bestimmt ist.

Der wegen der Besei­ti­gung eines gra­vie­ren­den Man­gels ein­tre­ten­de Zeit­ver­zug steht der unver­zü­g­li­chen Selbst­nut­zung nicht ent­ge­gen, wenn der Erwer­ber den Bau­fort­schritt ange­mes­sen fördert.

So ent­schie­den vom BFH im Fall eines Man­nes, der als Allein­er­be sei­nes Vaters eine von die­sem bis zu sei­nem Tode selbst genutz­te Doppelhaushälfte (Doppelhaushälfte 1) erb­te. Der Sohn bewohn­te bereits eine hier­an direkt angren­zen­de Doppelhaushälfte (Doppelhaushälfte 2).

Nach dem Abschluss von Reno­vie­rungs- und Sanie­rungs­ar­bei­ten nutz­te er die – nun­mehr zu einer Woh­nung ver­bun­de­nen – Doppelhaushälften 1 und 2 selbst.

BFH, Urteil vom 6.5.2021, Az. II R 46/19

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