Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Kostenerstattung im Einspruchsverfahren wegen Hinterziehungszinsen

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass es bei einem erfolg­rei­chen Ein­spruch gegen Hin­ter­zie­hungs­zin­sen auch im Kin­der­geld­ver­fah­ren kei­ne Kos­ten­er­stat­tung gibt.

Die Klägerin hat­te zu Unrecht Kin­der­geld bezo­gen. Des­halb setz­te die Fami­li­en­kas­se gegen sie Hin­ter­zie­hungs­zin­sen fest. Der dage­gen gerich­te­te Ein­spruch der Klägerin war zwar in der Sache erfolg­reich. Die Fami­li­en­kas­se ent­schied aber, die im Ein­spruchs­ver­fah­ren ent­stan­de­nen Kos­ten der Klägerin nicht zu erstat­ten. Das Finanz­ge­richt gab der dar­auf­hin erho­be­nen Kla­ge statt und ver­pflich­te­te die Fami­li­en­kas­se zur Erstat­tung der Aufwendungen.

Der BFH sah die Sache anders. Das Ein­spruchs­ver­fah­ren nach der Abga­ben­ord­nung ist grundsätzlich für bei­de Sei­ten kos­ten­frei, d.h. Ein­spruchs­füh­rer und Behörde haben jeweils ihre eige­nen Auf­wen­dun­gen zu tra­gen. Abwei­chend von die­sem Grund­satz wer­den nach § 77 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) im Ein­spruchs­ver­fah­ren gegen Kin­der­geld­fest­set­zungs­be­schei­de dem erfolg­rei­chen Rechts­be­helfs­füh­rer die zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen erstat­tet. Die­se Vor­schrift kann aber nach dem Urteil des BFH nicht her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn der Ein­spruchs­füh­rer sich erfolg­reich gegen die Fest­set­zung von Hin­ter­zie­hungs­zin­sen wegen unbe­rech­tigt erhal­te­ner Kin­der­geld­zah­lun­gen gewandt hat. § 77 EStG ist sei­nem Wort­laut nach nur anwend­bar, soweit der Ein­spruch „gegen die Kin­der­geld­fest­set­zung“ erfolg­reich war. Als Aus­nah­me von Grund­satz der Kos­ten­frei­heit des außergerichtlichen Rechts­be­helfs­ver­fah­rens kann die Kos­ten­er­stat­tungs­pflicht auch nicht durch eine ent­spre­chen­de Anwen­dung des § 77 EStG begrün­det wer­den. Denn es fehlt für eine sol­che Ana­lo­gie an einer plan­wid­ri­gen Gesetzeslücke.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 18.11.2021 zu Urteil vom 01.09.2021, Az. III R 18/21

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