Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Eintragung in der Zulassungsbescheinigung ist für Kraftfahrzeugsteuer bindend

Die Fest­stel­lung der Fahr­zeug­klas­se durch die Zulassungsbehörde für die Kraft­fahr­zeug­steu­er­fest­set­zung im Hin­blick auf Steu­er­be­frei­un­gen ist bin­dend. Eine Änderung die­ser Ein­tra­gung ent­fal­tet kei­ne Rückwirkung.

Die Klägerin unterhält einen Schau­stel­ler­be­trieb und erwarb hier­für am 21. Juni 2017 einen Sattelanhänger, der erst­mals 1999 zum Straßenverkehr zuge­las­sen wor­den war. In der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II war die Nut­zung für das Schau­stel­ler­ge­wer­be nicht ver­merkt. Eine Änderung die­ser Ein­tra­gung erfolg­te auch nicht im Rah­men der Anmel­dung des Sattelanhängers durch die Klägerin bei der Zulassungsbehörde.

Das Haupt­zoll­amt setz­te gegenü­ber der Klägerin ab dem 21. Juni 2017 Kraft­fahr­zeug­steu­er für den Sattelanhänger fest. Hier­ge­gen wand­te die Klägerin im Ein­spruchs­ver­fah­ren ein, dass es sich um einen „Packwagen im Gewer­be nach Schau­stel­ler­ar­t“ han­de­le, der nach § 3 Nr. 8 Buchst. b Kraft­StG von der Steu­er befreit sei. Die­se Vor­aus­set­zung sei vom Haupt­zoll­amt unabhängig von der Ein­tra­gung in der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung zu prüfen.

Das Haupt­zoll­amt erließ im Novem­ber 2019 eine zurück­wei­sen­de Ein­spruchs­ent­schei­dung und berief sich auf die Bin­dungs­wir­kung der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung. ¤hrend des Kla­ge­ver­fah­rens ließ die Klägerin die Zulas­sungs­be­schei­ni­gung von der Zulassungsbehörde dahin­ge­hend umschrei­ben, dass der Sattelanhänger dort nun­mehr als „Schaustellerfahrzeug Pack­wa­gen über 2,5t“ bezeich­net wird. Das Haupt­zoll­amt sag­te zu, die Steu­er­be­frei­ung ab dem Zeit­punkt der Umschrei­bung zu gewähren.

Die Kla­ge blieb dage­gen erfolg­los. Der 6. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat zunächst aus­ge­führt, dass der Streit­zeit­raum für die unbe­fris­te­te Kraft­fahr­zeug­steu­er­fest­set­zung mit Bekannt­ga­be der Ein­spruchs­ent­schei­dung im Novem­ber 2019 ende. Ein Steu­er­be­scheid könne nur bis zum Zeit­punkt der letz­ten behördlichen Ent­schei­dung zum Gegen­stand gericht­li­cher Kon­trol­le gemacht wer­den. Inso­weit sei­en die Rechtsgrundsätze zum Streit­zeit­raum in finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren über Kin­der­geld auf die Kraft­fahr­zeug­steu­er zu übertragen.

Für die­sen Streit­zeit­raum könne die Klägerin die Steu­er­be­frei­ung nicht in Anspruch neh­men. Dies fol­ge aus der bin­den­den Fest­stel­lung der Zulassungsbehörde in der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung. Die­se stel­le einen Grund­la­gen­be­scheid dar, an den das Haupt­zoll­amt bei der Fest­set­zung der Kraft­fahr­zeug­steu­er gebun­den sei. Fahr­zeug­klas­se und Auf­bau­art sei­en ent­spre­chend dem „Verzeichnis zur Sys­te­ma­ti­sie­rung von Kraft­fahr­zeu­gen und ihren Anhängern“ des Kraft­fahrt­bun­des­am­tes durch die Zulassungsbehörden fest­zu­stel­len. Für Pack­wa­gen im Schau­stel­ler­ge­wer­be sehe die­ses Ver­zeich­nis eine eige­ne Ein­stu­fung vor. Das Kraft­StG ent­hal­te kei­ne hier­von abwei­chen­den Rege­lun­gen für Zwe­cke der Kraftfahrzeugsteuer.

Die Steu­er­fest­set­zung könne erst ab dem Zeit­punkt geändert wer­den, ab dem die Zulassungsbehörde eine ent­spre­chen­de Ein­tra­gung vor­neh­me. Dies sei zwar gege­be­nen­falls auch rück­wir­kend möglich. Im Streit­fall habe die Zulassungsbehörde die Ein­tra­gung aber nicht auf den Tag der Zulas­sung auf die Klägerin zurückbezogen.

Der Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.11.2021 zum Urteil 10 K 3692/19 vom 23.09.2021

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