Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Einräumung eines Erbbaurechts auf einem landwirtschaftlichen Grundstück führt zur Zwangsentnahme

Die Belas­tung einer zu einem land­wirt­schaft­li­chen Betrieb gehörenden Teilfläche mit einem Erb­bau­recht führt auch dann zu einer Zwangs­ent­nah­me, wenn es tatsächlich nicht zur ursprüng­lich geplan­ten Bebau­ung kommt.

Die Klägerin ist Eigen­tü­me­rin eines ca. 14 ha großen Grund­s­tücks, das ursprüng­lich von ihrem Vater land­wirt­schaft­lich genutzt und nach Auf­ga­be der Land­wirt­schaft par­zel­len­wei­se an unter­schied­li­che ¤chter ver­pach­tet wur­de. Die Klägerin führ­te die Ver­pach­tun­gen nach dem Tod des Vaters fort und erklärte hier­aus Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft. Im Wirt­schafts­jahr 2011/12 bestell­te die Klägerin auf einer Teilfläche von ca. 3,5 ha zuguns­ten einer KG ein Erb­bau­recht für die Dau­er von 50 Jah­ren mit einer zwei­ma­li­gen Verlängerungsoption um jeweils 15 Jah­re. Die KG ver­pflich­te­te sich, hier­auf Gebäude für ihren Pro­duk­ti­ons­be­trieb zu errich­ten. Tatsächlich nahm die KG die geplan­te Bebau­ung jedoch nicht vor, sodass die Teilfläche wei­ter­hin für den Getrei­de­an­bau genutzt wurde.

Das Finanz­amt war der Auf­fas­sung, dass die Bestel­lung des Erb­bau­rechts zu einer Zwangs­ent­nah­me der Teilfläche geführt habe. Es erfass­te daher im Wirt­schafts­jahr 2011/12 einen Ent­nah­me­ge­winn und behan­del­te die Erb­bau­zin­sen als Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Hier­ge­gen wand­te die Klägerin ein, dass die BFH-Recht­spre­chung, die die aus einer Erb­bau­rechts­be­stel­lung resul­tie­ren­de end­gül­ti­ge Nutzungsänderung von mehr als 10 % der Gesamtfläche eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs als Ent­nah­me behan­de­le, nicht ein­grei­fe, wenn die geplan­te Bebau­ung tatsächlich nicht (zeit­nah) erfolge.

Dem ist der 13. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter nicht gefolgt und hat die Kla­ge abge­wie­sen. Die Klägerin habe die strei­ti­ge Teilfläche von 3,5 ha mit Bestel­lung des Erb­bau­rechts aus dem Betriebsvermögen ihres land- und forst­wirt­schaft­li­chen Ver­pach­tungs­be­triebs ent­nom­men. Eine sol­che Nutzungsänderung füh­re bei ver­pach­te­ten land­wirt­schaft­li­chen Flächen nach der BFH-Recht­spre­chung zu einer Zwangs­ent­nah­me, wenn die Vermögensverwaltung die land­wirt­schaft­li­che Betätigung verdrängt. Betref­fe die Nutzungsänderung nicht mehr als 10 % der land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Fläche, sei dies unschädlich. Im Streit­fall sei eine Teilfläche von ca. 25 % bezo­gen auf die Gesamtfläche aller Betriebs­grund­s­tü­cke betrof­fen, sodass die 10 %-Gren­ze deut­lich über­schrit­ten sei. Durch die Bestel­lung des Erb­bau­rechts für einen Zeit­raum von 50 bis 80 Jah­ren sei das Grund­s­tück dau­er­haft dem Betrieb der Klägerin ent­zo­gen worden.

Dass es tatsächlich bis­lang nicht zu der geplan­ten Bebau­ung gekom­men sei, sei nicht von Bedeu­tung, da bereits die Bestel­lung des Erb­bau­rechts, mit der sich die Erb­bau­be­rech­tig­te ver­trag­lich zur Bebau­ung ver­pflich­tet habe, zu einer Ent­nah­me füh­re. Da ledig­lich der Wil­le des Betriebs­in­ha­bers – hier der Klägerin – für die Ent­nah­me­hand­lung maßgeblich sei, kom­me es auf die spätere Änderung der Absich­ten eines Drit­ten – hier der Erb­bau­be­rech­tig­ten – nicht an.

Der Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.11.2021 zum Urteil 13 K 2130/17 vom 15.09.2021 (nrkr)

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