Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Rückzahlung der Corona-Soforthilfe erhöht die Haftungsquote nicht

Die Rück­zah­lung der Coro­na-Sofort­hil­fe ist nicht in die Berech­nung der Haf­tungs­quo­te ein­zu­be­zie­hen. Dies hat der 9. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter mit in einem Ver­fah­ren über die Aus­set­zung der Voll­zie­hung eines Haf­tungs­be­scheids ergan­ge­nem Beschluss entschieden.

Die Antrag­stel­le­rin war allei­ni­ge Gesell­schaf­te­rin und Geschäftsführerin einer UG. Das Finanz­amt behan­del­te Gehalts­zah­lun­gen der UG an die Antrag­stel­le­rin als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen, was zu einer Erhöhung der ¶rperschaftsteuerfestsetzungen führ­te. Zwi­schen­zeit­lich wur­de das Insol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der UG eröffnet, wor­auf­hin das Finanz­amt die Antrag­stel­le­rin nach § 69 AO für die rückständigen Steu­er­schul­den der UG in Haf­tung nahm.

Nach erfolg­lo­sem Ein­spruchs­ver­fah­ren erhob die Antrag­stel­le­rin eine noch anhängige Kla­ge gegen den Haf­tungs­be­scheid und bean­trag­te für das Kla­ge­ver­fah­ren bei Gericht die Aus­set­zung der Voll­zie­hung. Zur Begrün­dung gab sie an, dass die UG eine Coro­na-Sofort­hil­fe in ¶he von 9.000 Euro erhal­ten habe, die nicht für Steu­er­zah­lun­gen zu ver­wen­den gewe­sen sei. Von den im Haf­tungs­zeit­raum getätigten Aus­ga­ben sei­en ca. 2.300 Euro auf die Rück­zah­lung der Coro­na-Sofort­hil­fe ent­fal­len. Fer­ner habe sich die Antrag­stel­le­rin durch die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht während der Pan­de­mie durch das COV­In­sAG auch vor einer Haf­tungs­inan­spruch­nah­me geschützt gefühlt. Ohne die uner­war­te­ten Steu­er­nach­zah­lun­gen auf­grund der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen hätte sie kei­nen Insol­venz­an­trag stel­len müssen.

Der Antrag hat­te teil­wei­se Erfolg. Der 9. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat zunächst aus­ge­führt, dass die Antrag­stel­le­rin als Geschäftsführerin dem Grun­de nach gemäß § 69 AO für die rückständigen Steu­ern der UG haf­te. Nach dem Grund­satz der antei­li­gen Til­gung könne sie jedoch bei sum­ma­ri­scher Betrach­tung ledig­lich in ¶he von 35 % der rückständigen Steu­ern in Anspruch genom­men wer­den. Es sei ernst­lich zwei­fel­haft, bei der Berech­nung der Haf­tungs­quo­te die Rück­zah­lung der Coro­na-Sofort­hil­fe in die Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten und in die bezahl­ten Ver­bind­lich­kei­ten der UG ein­zu­be­zie­hen, da die Sofort­hil­fe zweck­ge­bun­den und damit nicht pfändbar sei. Dar­aus erge­be sich, dass der Betrag auch nicht für alte Steu­er­schul­den ver­wen­det wer­den dür­fe. Ohne Berück­sich­ti­gung des Rück­zah­lungs­be­tra­ges hätten der UG Mit­tel zur Ver­fü­gung gestan­den, um ca. 35 % der Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten zu tilgen.

Die Rege­lun­gen des COV­In­sAG stün­den einer Haf­tungs­inan­spruch­nah­me der Antrag­stel­le­rin nicht ent­ge­gen. Die­ses Gesetz sei bereits nicht einschlägig, da die Insol­venz­rei­fe der UG nach eige­nen Anga­ben der Antrag­stel­le­rin nicht auf die Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Pan­de­mie, son­dern auf die uner­war­te­ten Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten auf­grund der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen zurück­zu­füh­ren sei. Im Übrigen sei­en die Pflicht zur antei­li­gen Til­gung der Steu­er­schul­den und die bei Ver­let­zung die­ser Pflicht dro­hen­de Haf­tung nach § 69 AO nicht durch das COV­In­sAG aus­ge­setzt worden.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.11.2021 zum Beschluss 9 V 2341/21 K vom 15.10.2021

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