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Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen

Auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 unter­lie­gen der Erb­schaft­steu­er – dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) bestätigt. Sei­ne Ent­schei­dung war von der Pra­xis mit Span­nung erwar­tet wor­den, da ins­be­son­de­re in Fra­ge gestellt wur­de, ob der Gesetz­ge­ber im Novem­ber 2016 erb­schaft­steu­er­recht­li­chen Rege­lun­gen rück­wir­kend ab dem 01.07.2016 in Kraft set­zen konnte.

Auslöser des Streits war das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 17.12.2014. Die­ses hat­te ent­schie­den, dass das damals gül­ti­ge Erb­schaft­steu­er­recht zwar ver­fas­sungs­wid­rig war, trotz­dem aber bis zu einer Neu­re­ge­lung durch den Gesetz­ge­ber wei­ter ange­wen­det wer­den konn­te. Der Gesetz­ge­ber wur­de ver­pflich­tet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neu­re­ge­lung zu schaffen.

Im Urteils­fall trat der Erb­fall für die Klägerin am 28.09.2016 ein. An die­sem Tag ver­starb ihre Tan­te, die ihr ausschließlich Privatvermögen ver­erb­te. Zu die­sem Zeit­punkt war das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zur Änderung des Erb­schaft­steu­er­rechts noch nicht abge­schlos­sen. Des­we­gen ver­trat die Klägerin die Auf­fas­sung, ihr Erwerb unter­lie­ge nicht der Erb­schaft­steu­er, die Rück­wir­kung der Neu­re­ge­lung sei unzulässig und die Neu­re­ge­lung damit verfassungswidrig.

Der BFH sah dies anders. Da das BVerfG fest­ge­legt hat­te, das bis­he­ri­ge Recht sei bis zu einer Neu­re­ge­lung wei­ter anwend­bar, sei die Fest­set­zung der Erb­schaft­steu­er für das erwor­be­ne Privatvermögen auf Grund­la­ge der bestehen­den Bestim­mun­gen rechtmäßig gewe­sen. Der Gesetz­ge­ber habe ledig­lich die Besteue­rung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu gere­gelt. Nicht geändert hätten sich die Rege­lun­gen zum Erwerb von Privatvermögen – wie im Fall der Klägerin. Des­halb konn­te der BFH auch offen las­sen, ob die 2016 geänderten großzügigen Rege­lun­gen zum Erwerb von Betriebsvermögen ver­fas­sungs­kon­form sind. Sie spiel­ten im Streit­fall kei­ne Rolle.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 11.11.2021 zu Urteil vom 06.05.2021, II R 1/19

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