Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerbelastung für viele Landwirte kann ab 2022 steigen

Auf einen Teil der deut­schen Land­wir­te wer­den im Jahr 2022 höhere Steu­ern zukom­men. Nach einem von der Bun­des­re­gie­rung ein­ge­brach­ten Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung uni­ons­recht­li­cher Vor­ga­ben im Umsatz­steu­er­recht (20/12) soll es durch eine Veränderung der Vor­steu­er­be­las­tung von soge­nann­ten Pau­schal­land­wir­ten zu steu­er­li­chen Mehr­be­las­tun­gen im kom­men­den Jahr von 80 Mil­lio­nen Euro und ab 2023 von 95 Mil­lio­nen Euro pro Jahr kom­men. Bis zum Jahr 2025 soll sich die steu­er­li­che Mehr­be­las­tung für pau­scha­lie­ren­de Land­wir­te auf 365 Mil­lio­nen Euro sum­mie­ren. Der Gesetz­ent­wurf steht am Don­ners­tag auf der Tages­ord­nung des Deut­schen Bundestages.

Wie es im Gesetz­ent­wurf heißt, ist die Vor­steu­er­be­las­tung für den Gesetz­ge­ber ein wich­ti­ges Kri­te­ri­um, um den Durch­schnitts­satz für die Pau­schal­land­wir­te in zutref­fen­der ¶he fest­zu­le­gen. Ein zu hoher Durch­schnitts­steu­er­satz sei nach dem Uni­ons­recht nicht zulässig und füh­re zudem zu Steuerausfällen. Nach den Rege­lun­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 soll die Bun­des­re­gie­rung dem Gesetz­ge­ber eine Änderung des Durch­schnitts­sat­zes vor­schla­gen, soweit dies auf­grund der ermit­tel­ten Vor­steu­er­be­las­tung erfor­der­lich sei. Daher soll mit die­sem Gesetz­ent­wurf der der­zeit gel­ten­den Durch­schnitts­satz für pau­scha­lie­ren­de Land­wir­te in ¶he von 10,7 Pro­zent ab dem 1. Janu­ar 2022 auf 9,5 Pro­zent redu­ziert werden.

Außerdem wird mit dem Gesetz­ent­wurf die in einer EU-Richt­li­nie für bestimm­te europäische Ein­rich­tun­gen vor­ge­se­he­ne Ent­las­tung von der Umsatz­steu­er im Wege eines Ver­gü­tungs­ver­fah­ren umge­setzt. Für bestimm­te Ein­fuh­ren und Lie­fe­run­gen als Reak­ti­on auf die COVID-19-Pan­de­mie wer­de eine Steu­er­be­frei­ung eingeführt.

Für Steu­er­ent­las­tun­gen spricht sich der Bun­des­rat in sei­ner Stel­lung­nah­me zu die­sem Gesetz­ent­wurf aus. Begüns­tigt wer­den soll die Erzeu­gung von Strom aus Solar­an­la­gen mit einer möglichen Gesamt­leis­tung von bis zu 30 Kilo­watt und aus Block­heiz­kraft­wer­ken mit einer instal­lier­ten elek­tri­schen Leis­tung von bis zu 7,5 Kilo­watt. Begrün­det wird dies mit dem Kli­ma­schutz, der eine der her­aus­ra­gen­den Auf­ga­ben für die nächsten Jah­re dar­stel­le. Als wei­te­re Begrün­dung wer­den Alt­an­la­gen ange­führt, die älter als 20 Jah­re alt sind und denen die bis­her hohe Ein­spei­se­ver­gü­tung nach dem EEG deut­lich abge­senkt wer­de. Die Befrei­ung soll nach dem Wil­len des Bun­des­ra­tes noch für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 gewährt wer­den, „auch um ein Zei­chen für schnel­les Han­deln bei der Ener­gie­wen­de zu setzen“.

Bun­des­tag, hib-Mel­dung 1077/2021 vom 8.11.2021

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