Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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BMF-Schreiben zu E‑Books in Planung: Fragezeichen bleiben

E‑Books bzw. ver­gleich­ba­re elek­tro­ni­sche Erzeug­nis­se sowie der Daten­bank­zu­gang zu sol­chen Wer­ken unter­lie­gen seit dem 18.12.2019 dem ermäßigten Umsatz­steu­er­satz. Jetzt hat das BMF ein Ent­wurfs­schrei­ben veröffentlicht, wel­ches die gesetz­li­che Rege­lung kon­kre­ti­sie­ren soll. Aber gera­de mit Blick auf Abgren­zungs­fra­gen regt der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band (DStV) wei­te­re Ergänzungen an.

Das Schrei­ben ent­hal­te auch nütz­li­che Pra­xis­bei­spie­le; in Sum­me dürf­ten sich jedoch gewich­ti­ge Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten bei der Wahl des rich­ti­gen Steu­er­sat­zes für E‑Books bzw. ver­gleich­ba­re Wer­ke erge­ben, meint der DStV und regt in sei­ner Stel­lung­nah­me Ergänzungen an.

Gera­de bei Bund­ling- Ange­bo­ten dürf­te die Ermitt­lung des rich­ti­gen Umsatz­steu­er­sat­zes eine Her­aus­for­de­rung sein. So sei laut dem BMF-Ent­wurf im Ein­zel­fall zu ent­schei­den, ob bei Bund­ling-Ange­bo­ten eine ein­heit­li­che Leis­tung vor­lie­ge, wel­che einem ein­heit­li­chen Steu­er­satz unter­lie­gen wür­de. Aus­schlag­ge­bend: Die Sicht des Durch­schnitts­ver­brau­chers. Allein hier ver­birgt sich Streitpotenzial.

Beson­ders knif­fe­lig wird es, wenn im Bund­ling-Ange­bot Video-Ele­men­te ent­hal­ten sind. Besteht das Werk nämlich „im Wesent­li­chen“ aus sol­chem Video-Con­tent, kommt gesetz­lich kei­ne ermäßigte Besteue­rung in Fra­ge. Ent­schei­dend für die­se Beur­tei­lung sei laut BMF-Ent­wurf, ob die Funk­ti­on „deutlich“ über die der gedruck­ten Wer­ke hin­aus­ge­he. Die­se wei­che For­mu­lie­rung ruft gera­de nach finanz- oder höchstrichterlicher Klärung. Der DStV reg­te daher mehr Beispielsfälle an.

Die Bestim­mung des kor­rek­ten Steu­er­sat­zes für die betrof­fe­nen digi­ta­len Medi­en dürf­te sich in eini­gen ¤llen schwie­rig gestal­ten. Dafür sorgt eine gan­ze Rei­he nicht quan­ti­fi­zier­ba­rer Begriff­lich­kei­ten. Beson­ders miss­lich wird das für Leistungsempfänger. Schließlich ver­lie­ren die­se bei einer fal­schen Wür­di­gung im Zwei­fel das Recht auf Vorsteuerabzug.

Inso­fern regt der DStV eine Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung für Leistungsempfänger an. Die­se sol­len sich zum Zwe­cke des Vor­steu­er­ab­zugs auf die Beur­tei­lung des Leis­ten­den ver­las­sen dür­fen; außer sie hätten es wirk­lich bes­ser wis­sen müssen.

DStV, Mit­tei­lung vom 02.11.2021

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