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(Keine) Änderung einer Kirchensteuerfestsetzung 

Eine Kir­chen­steu­er­fest­set­zung, die dar­auf beruht, dass in der von einem Steu­er­be­ra­ter erstell­ten und elek­tro­nisch ein­ge­reich­ten Einkommensteuererklärung mit­ge­teilt wird, der Steu­er­pflich­ti­ge gehöre einer kir­chen­steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft an, obwohl der Steu­er­pflich­ti­ge bereits vor dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum aus der Kir­che aus­ge­tre­ten war und die­ser Umstand ordnungsgemäß i. S. des § 39e Abs. 2 Satz 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) gemel­det wor­den ist, kann weder nach § 175b Abs. 1 oder Abs. 2 Abga­ben­ord­nung (AO) noch nach §§ 129, 173 AO geändert werden.

Die Änderungsvorschrift des § 175b AO ist im Zusam­men­hang mit der Datenü­ber­tra­gung nach § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar.

Ein Übernahmefehler des Finanz­amts i. S. des § 129 AO liegt nicht vor, wenn der Feh­ler des Steu­er­pflich­ti­gen beim Erlass des Steu­er­be­scheids objek­tiv nicht erkenn­bar gewe­sen ist. Das Finanz­amt macht sich dann den Feh­ler des Steu­er­pflich­ti­gen nicht zu Eigen.

Sach­ver­halt:

Der Kläger erziel­te im Streit­jahr 2017 gewerb­li­che Betei­li­gungs­ein­künf­te. Bereits am 22.12.2014 war er auf­grund Erklärung gegenü­ber dem Stan­des­amt der Gemein­de A aus der evan­ge­li­schen Kir­che aus­ge­tre­ten. Die Meldebehörde teil­te dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) den Aus­tritt am 23. Dezem­ber 2014 mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2015 mit. Den­noch gab der Kläger – wie auch in den Vor­jah­ren – in der von sei­nem Steu­er­be­ra­ter erstell­ten und elek­tro­nisch ein­ge­reich­ten Einkommensteuererklärung 2017 an, Mit­glied der evan­ge­li­schen Kir­che zu sein.

Das beklag­te Finanz­amt (FA) setz­te mit Bescheid vom 1. August 2019 gegenü­ber dem Kläger evan­ge­li­sche Kir­chen­steu­er für das Jahr 2017 in ¶he von 9.790,64 Euro fest. Der an den Steu­er­be­ra­ter des Klägers bekannt gege­be­ne Bescheid wur­de bestandskräftig. Den Antrag des Klägers vom 16. April 2020, die Kir­chen­steu­er­fest­set­zung gemäß § 175b AO auf­zu­he­ben, lehn­te das FA ab und wies den Ein­spruch als unbe­grün­det zurück. Zur Begrün­dung führ­te es im Wesent­li­chen aus, die Änderungsvorschrift des § 175b AO grei­fe nicht ein, da es sich bei der Kir­chen­mit­glied­schaft nicht um mel­de­pflich­ti­ge Daten i. S. des § 93c AO han­de­le. Die hier­ge­gen erho­be­ne Kla­ge blieb erfolglos.

Das Finanz­ge­richt ent­schied, dass die bestandskräftige Kir­chen­steu­er­fest­set­zung nicht auf­ge­ho­ben wer­den könne. Es gebe kei­ne Änderungs- oder Berichtigungsnorm.

FG Baden-Würt­tem­berg, Mit­tei­lung vom 28.10.2021 zum Gerichts­be­scheid 10 K 1662/20 vom 05.01.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 6/21)

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