Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Erhöhung der Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen als Folge der europäischen Staatsschuldenkrise

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass der höhere Ansatz einer Ver­bind­lich­keit aus einem Fremdwährungsdarlehen (sog. Teil­wert­zu­schrei­bung) dann zulässig ist, wenn der Euro-Wert gegenü­ber der Fremdwährung auf­grund einer fun­da­men­ta­len Änderung der wirt­schaft­li­chen oder währungspolitischen Daten der betei­lig­ten ¤hrungsräume gesun­ken ist.

Nach ständiger Recht­spre­chung des BFH dür­fen in einer Steu­er­bi­lanz Ver­bind­lich­kei­ten, die in einer ande­ren ¤hrung als dem Euro zu erfül­len sind, nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeit­punkt ihrer Begrün­dung aus­ge­wie­sen wer­den, wenn die zum jewei­li­gen Bilanz­stich­tag auf­ge­tre­te­nen Änderungen des Wech­sel­kur­ses vor­aus­sicht­lich dau­er­haft sind. Dar­an fehlt es regelmäßig bei lang­fris­ti­gen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich ange­nom­men wer­den, dass sich die Wert­un­ter­schei­de bis zum Zeit­punkt der Dar­le­hens­rück­zah­lung wie­der aus­ge­gli­chen haben werden.

Der BFH ent­schied nun, dass eine vor­aus­sicht­lich dau­ern­de Wertänderung, die zur Teil­wert­zu­schrei­bung einer Fremdwährungsverbindlichkeit berech­tigt, ange­nom­men wer­den kann, wenn sich die ¤hrungsdaten zwi­schen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung –hier dem Schwei­zer Fran­ken– so fun­da­men­tal ändern, wie dies zum Bilanz­stich­tag 31.12.2010 wegen der europäischen Staats­schul­den­kri­se der Fall war.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 28.10.2021 zu Urteil vom 10.06.2021, IV R 18/18

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