Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kritik an Corona-Maßnahmen: Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Bei einem ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein darf die Ein­fluss­nah­me auf poli­ti­sche Wil­lens­bil­dung und Öffentlichkeit nicht über das hin­aus­ge­hen, was im Rah­men der Ver­fol­gung steu­er­lich begüns­tig­ter Zwe­cke erfor­der­lich ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat die­sen Grund­satz in einem Eil­ver­fah­ren präzisiert.

Gemein­nüt­zig ist im Steu­er­recht die Ver­fol­gung der in § 52 der Abga­ben­ord­nung aus­drück­lich genann­ten Zwe­cke. Ist eine ¤tigkeit einer ¶rperschaft inner­halb des steu­er­recht­lich begüns­tig­ten Zwecks zwangsläufig mit einer gewis­sen poli­ti­schen Ziel­set­zung ver­bun­den, scha­det dies der Gemein­nüt­zig­keit nicht. Anders ist es, wenn die poli­ti­sche ¤tigkeit nicht mehr auf­grund des jewei­li­gen steu­er­be­güns­tig­ten Zwecks erfor­der­lich ist.

Im Streit­fall ver­folg­te ein Ver­ein nach sei­ner Sat­zung die ¶rderung des öffentlichen Gesund­heits­we­sens sowie die ¶rderung des all­ge­mei­nen demo­kra­ti­schen Staats­we­sens. Auf sei­ner Inter­net­sei­te stell­te er ins­be­son­de­re die Effektivität von Mas­ken zum Schutz vor Viren infra­ge. Auch veröffentlichte er dort zeit­wei­se ein Doku­ment, in dem er die Bun­des­re­gie­rung und die Lan­des­re­gie­run­gen auf­for­der­te, sämtliche in der Coro­na-Pan­de­mie verhängten Maßnahmen sofort auf­zu­he­ben. Gleich­zei­tig for­der­te er für den Fall der Wei­ter­füh­rung der Maßnahmen die Ein­set­zung eines Unter­su­chungs­aus­schus­ses und wies in dem Doku­ment auf das Recht zum Wider­stand nach Art. 20 Abs. 4 des Grund­ge­set­zes hin. Ein Vor­stands­mit­glied des Ver­eins sprach im Zusam­men­hang mit den getrof­fe­nen Maßnahmen in der Coro­na-Pan­de­mie über die mögliche Abhängigkeit von Poli­ti­kern von ande­ren ¤chten.

Der BFH hat klar­ge­stellt, dass der­ar­ti­ge Betätigungen die steu­er­recht­li­che Gemein­nüt­zig­keit des Ver­eins verhindern.

Zwar gehört zur ¶rderung des öffentlichen Gesund­heits­we­sens auch die Infor­ma­ti­on der Bevölkerung über die Ver­hin­de­rung und Bekämpfung von Krank­hei­ten. Der Inhalt der Infor­ma­tio­nen kann grundsätzlich auch dem wider­spre­chen, was den Par­la­men­ten oder Regie­run­gen als Grund­la­ge ihrer Ent­schei­dun­gen dient. Der Hin­weis auf das im Grund­ge­setz ver­an­ker­te Wider­stands­recht oder die Behaup­tung einer Abhängigkeit von Poli­ti­kern von ande­ren ¤chten hängen nach Auf­fas­sung des BFH aber nicht mit einer Infor­ma­ti­on der Bevölkerung zum öffentlichen Gesund­heits­we­sen zusam­men. Dies geht über das hin­aus, was zur gemein­nüt­zi­gen ¶rderung die­ses Zwecks zwangsläufig mit einer gewis­sen poli­ti­schen Ziel­set­zung ver­bun­den ist.

Eine Gemein­nüt­zig­keit wegen der all­ge­mei­nen ¶rderung des demo­kra­ti­schen Staats­we­sens lehn­te der BFH eben­falls ab. Dafür muss sich eine ¶rperschaft umfas­send mit den demo­kra­ti­schen Grund­prin­zi­pi­en befas­sen und die­se in geis­ti­ger Offen­heit objek­tiv und neu­tral wür­di­gen. Dies hat der Ver­ein jedoch nicht getan.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 28.10.2021 zu Beschluss vom 18.08.2021, V B 25/21 (AdV)

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