Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung

Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass eine ech­te Abfin­dung für den Ver­lust eines Arbeits­plat­zes der Lohn­steu­er unter­lie­ge und nicht zur Auf­sto­ckung eines Wert­gut­ha­ben­kon­tos (Zeit­wert­kon­to) genutzt wer­den könne, da kein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ent­gelt vorliege.

Im Streit­fall schloss die Klägerin mit dem Betriebs­rat auf­grund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Inter­es­sen­aus­gleich mit dem Ziel, Per­so­nal abzu­bau­en. Dar­in wur­de aus­schei­den­den Arbeit­neh­mern eine „Freiwilligen-Abfindung“ (Frei­wil­li­gen­pro­gramm) zuge­sagt, wel­che mit der Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses fällig wur­de. Es wur­de die ¶glichkeit eingeräumt, die Abfin­dungs­leis­tung in das für sie geführ­te Lang­zeit­kon­to ein­zu­brin­gen. Das auf­ge­stock­te Wert­gut­ha­ben soll­te nach Ende der Beschäftigung nach § 7f SGB IV auf die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund (DRV) über­tra­gen wer­den. Die Klägerin unter­warf die Abfin­dun­gen, soweit sie dem Lang­zeit­kon­to zuge­führt wur­den, nicht der Lohn­steu­er und führ­te auch kei­ne Beiträge zur Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rung ab.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass Abfin­dun­gen aus Anlass der Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses lohn­steu­er­recht­li­chen Arbeits­lohn dar­stel­len wür­den und mit Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses zuge­flos­sen seien.

Die an den Arbeit­neh­mer auf­grund des Frei­wil­li­gen­pro­gramms geleis­te­te Abfin­dung sei jedoch kein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ent­gelt i. S. des § 14 SGB IV. Die Ver­ein­ba­rung über die Zufüh­rung der Abfin­dung zu einem Wert­gut­ha­ben sei daher wegen Feh­lens der Geschäftsgrundlage unwirk­sam, da eine ech­te Abfin­dung nicht wertguthabenfähig sei. Daher sei die Übertragung der um die Abfindungsbeträge schein­bar auf­ge­stock­ten Wert­gut­ha­ben­kon­ten auch nicht wirk­sam nach Maßgabe von § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV möglich gewe­sen. Folg­lich grei­fe auch die Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 52 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) nicht.

Gegen das Urteil wur­de Revi­si­on ein­ge­legt, die beim Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Akten­zei­chen IX R 25/21 anhängig ist.

FG Ber­lin-Bran­den­burg, Pres­se­mit­tei­lung vom 19.10.2021 zum Urteil 4 K 4206/18 vom 16.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: IX R 25/21)

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