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Bescheidänderung bei falscher zeitlicher Zuordnung von Hinzuschätzungsbeträgen möglich

Wird ein Hinzuschätzungsbetrag zunächst auf meh­re­re Jah­re ver­teilt, obwohl eine Erfas­sung des Gesamt­be­tra­ges nur in einem Jahr zutref­fend wäre, ist der Bescheid die­ses Jah­res nach § 174 Abs. 4 AO änderbar. Dies hat der 2. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Die Klägerin, eine GbR, erzielt gewerb­li­che Ein­künf­te aus einem Kraft­fahr­zeug­han­del. Eine bei ihr durch­ge­führ­te Betriebs­prü­fung stell­te ungeklärte Bar­ein­zah­lun­gen auf das betrieb­li­che Bank­kon­to fest und führ­te eine Bar­geld­ver­kehrs­rech­nung durch, die zu Unter­de­ckun­gen führ­te. Im Rah­men der Schluss­be­spre­chung einig­te man sich auf einen hinzuzuschätzenden Gesamt­be­trag von 150.000 Euro, der gleichmäßig auf die Prü­fungs­jah­re 2008 bis 2010 zu ver­tei­len sei. Das Finanz­amt erließ dar­auf­hin ent­spre­chen­de Fest­stel­lungs- und Gewerbesteuermessbescheide.

Gegen die Beschei­de für die Jah­re 2009 und 2010 leg­te die Klägerin Ein­sprüche ein mit der Begrün­dung, dass für 2008 fest­ge­stell­te Fehlbeträge kei­ne Hinzuschätzungen für die­se Jah­re recht­fer­ti­gen könnten. Dem folg­te das Finanz­amt und half den Ein­sprüchen durch Erlass von Änderungsbescheiden ab.

Zugleich änderte das Finanz­amt die zwi­schen­zeit­lich bestandskräftigen Beschei­de für 2008 gemäß § 174 Abs. 4 AO dahin­ge­hend, dass es nun­mehr in die­sem Jahr den gesam­ten Hinzuschätzungsbetrag von 150.000 Euro berück­sich­tig­te. Hier­ge­gen wand­te die Klägerin ein, dass die Vor­aus­set­zun­gen der Änderungsvorschrift nicht vorlägen.

Die Kla­ge hat­te kei­nen Erfolg. Der 2. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat ent­schie­den, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 174 Abs. 4 AO im Streit­fall vor­ge­le­gen hätten. Danach können, wenn auf Grund irri­ger Beur­tei­lung eines bestimm­ten Sach­ver­halts ein Steu­er­be­scheid ergan­gen ist, der auf Grund eines Rechts­be­helfs oder sonst auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen durch die Finanzbehörde zu sei­nen Guns­ten geändert wird, aus dem Sach­ver­halt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steu­er­be­scheids die rich­ti­gen steu­er­li­chen Fol­ge­run­gen gezo­gen werden.

Der Umstand, dass die Klägerin Ein­nah­men erzielt, aber nicht erklärt habe, stel­le einen bestimm­ten Sach­ver­halt im Sin­ne die­ser Vor­schrift dar. Die­ser Sach­ver­halt sei vom Finanz­amt im Hin­blick auf die zeit­li­che Zuord­nung des Hinzuschätzungsbetrags irrig beur­teilt wor­den, da im Jahr 2008 erwirt­schaf­te­te Ein­nah­men nicht den Fol­ge­jah­ren zuzu­rech­nen sei­en. Die Gesamthöhe der fest­ge­stell­ten Fehlbeträge von 150.000 Euro sei hin­ge­gen nicht irrig beur­teilt wor­den. Gera­de die irri­ge Beur­tei­lung der fal­schen zeit­li­chen Zuord­nung und nicht etwa die Änderung der Schätzungsmethode habe zum Erfolg der Ein­sprüche für die Jah­re 2009 und 2010 geführt.

Der Senat hat im Rah­men sei­ner eige­nen Schätzungsbefugnis die vom Finanz­amt durch­ge­führ­te Schätzung über­nom­men, da allein auf dem betrieb­li­chen Bank­kon­to der Klägerin ungeklärte Bar­geld­zu­flüs­se in ¶he von 225.000 Euro zu ver­zeich­nen sei­en. Dies las­se den Rück­schluss zu, dass die­se auf nicht ver­steu­er­ten Ein­nah­men beruhen.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.10.2021 zum Urteil 2 K 1155/19 G,F vom 14.09.2021

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