Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Abziehbarkeit von Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben

Bei der Schen­kungsteu­er sind Zah­lun­gen des Beschenk­ten zur Abwen­dung etwai­ger Her­aus­ga­be­an­s­prüche eines Erben oder Nach­er­ben steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Im Streit­fall hat­ten die Eltern des Klägers ihre ¶hne als Nach­er­ben nach dem letzt­versterben­den Eltern­teil ein­ge­setzt. Nach dem Tod des Vaters schenk­te die Mut­ter dem Kläger ein Grund­s­tück aus dem Nachlassvermögen. Einer sei­ner Brü­der mach­te nach dem Tod der Mut­ter des­we­gen gegen den Kläger zivil­recht­li­che Her­aus­ga­be­an­s­prüche gel­tend. Auf­grund eines Ver­gleichs leis­te­te der Kläger zur Abgel­tung sämtlicher wech­sel­sei­ti­ger Ansprüche eine Zahlung.

Der Kläger begehr­te rück­wir­kend die steu­er­min­dern­de Berück­sich­ti­gung die­ser Zah­lung bei der Besteue­rung der von der Mut­ter erhal­te­nen Schen­kung. Das Finanz­amt lehn­te dies ab. Dage­gen haben das Finanz­ge­richt und der BFH dem Kläger Recht gegeben.

Nach Auf­fas­sung des BFH han­delt es sich bei den Zah­lun­gen zur Abwen­dung von Her­aus­ga­be­an­s­prüchen von Erben oder Nach­er­ben um Kos­ten, die dazu die­nen, das Geschenk­te zu sichern. Sie können daher steu­er­min­dernd rück­wir­kend berück­sich­tigt wer­den. Ein bereits ergan­ge­ner Schen­kungsteu­er­be­scheid ist ent­spre­chend zu ändern.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 14.10.2021 zu Urteil vom 06.05.2021, Az. II R 24/19

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