Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Zum Anspruch auf Scannen der gesamten Akten

Aus § 78 Abs. 1 FGO lässt sich grundsätzlich weder ein Anspruch auf Überlassung von Foto­ko­pien der gesam­ten Akten noch ein Anspruch dar­auf, den gesam­ten Akten­in­halt selbst –ggf. unter Nut­zung eines eige­nen Kopiergerätes– zu kopie­ren, her­lei­ten. Das ent­schied der BFH.

Dies gilt nicht, wenn der Betei­lig­te sub­stan­ti­iert und nach­voll­zieh­bar dar­legt, dass ihm hier­durch erst eine sach­ge­rech­te Pro­zess­füh­rung ermöglicht wird.

Die­se Grundsätze gel­ten ent­spre­chend für den Fall, dass ein Betei­lig­ter den Akten­in­halt mit Hil­fe eines eige­nen Gerätes scan­nen will.

BFH, Beschluss vom 09.08.2021, Az. VIII B 70/21

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