Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Gewerbesteuer: Ein DJ kann ein Künstler sein

Die Kla­ge eines DJs gegen sei­ne Ein­ord­nung als Gewer­be­trei­ben­der war erfolg­reich: Der 11. Senat des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf hat ent­schie­den, dass der Kläger als Künst­ler Ein­künf­te aus selbstständiger ¤tigkeit erzielt und damit kei­ne Gewer­be­steu­er zah­len muss.

Der Kläger leg­te im Streit­jahr 2016 bei Hoch­zei­ten, Geburts­tags­fei­ern sowie Fir­men­ver­an­stal­tun­gen gegen Ent­gelt auf. Gele­gent­lich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jewei­li­gen Auf­trag­ge­ber ver­ein­bar­te er, dass er weder in der Pro­gramm­ge­stal­tung noch in der Dar­bie­tung Wei­sun­gen unter­liegt und dass Stil und Art der Dar­bie­tung im Vor­feld abge­spro­chen und ein­ge­hal­ten werden.

Das Finanz­amt ord­ne­te die ¤tigkeit des Klägers als gewerb­lich ein und erließ für das Jahr 2016 einen Gewer­be­steu­er­mess­be­trags­be­scheid. Der Kläger sei nicht künst­le­risch tätig, weil er nicht die nötige Gestaltungshöhe errei­che. Sei­ne Remi­xe von Lie­dern wür­den den Ori­gi­nal­songs stark ähneln. Die Veränderungen im Beat und Klang sei­en nicht so bedeu­tend, dass dadurch neue Musik­stü­cke ent­stün­den. Er habe kei­ne Klang­fol­gen mit domi­nie­ren­der eige­ner Prägung erzeugt. Bei der Veränderung der Musik­stü­cke mit Hil­fe von DJ-Soft­ware und der Gestal­tung von Übergängen zwi­schen den Lie­dern han­de­le es sich schwerpunktmäßig um tech­ni­sche Arbeit, hin­ter die der künst­le­ri­sche Anteil sei­ner Leis­tung zurück­tre­te. Außerdem sei­en sei­ne ¶glichkeiten zur frei­en schöpferischen Gestal­tung begrenzt. Denn er spie­le Musik ab, die vom Auf­trag­ge­ber gewünscht wer­de, die auf das Publi­kum zuge­schnit­ten sei und zur Art der Ver­an­stal­tung (z. B. Hoch­zeit oder Betriebs­fei­er) passe.

Der Kläger wand­te dage­gen ein, dass er Lie­der nicht ledig­lich abspie­le, son­dern sie in neue, eige­ne Musik­stü­cke verändere. Er lege ande­re Beats, wel­che teil­wei­se selbst erzeugt sei­en, unter die Songs, vari­ie­re die Abspiel­ge­schwin­dig­keit, ver­wen­de Spe­zi­al­ef­fek­te, spie­le Sam­ples (d. h. Tei­le einer Ton- oder Musik­auf­nah­me) ein oder ver­mi­sche meh­re­re Musik­stü­cke. Bekann­te Songs erhiel­ten dadurch einen ande­ren, neu­en Charakter.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben und den Gewer­be­steu­er­mess­be­trags­be­scheid auf­ge­ho­ben. Die Rich­ter ent­schie­den, dass der Kläger als Künst­ler auf­tre­te und des­halb Ein­künf­te aus selbstständiger ¤tigkeit erziele.

Zur Begrün­dung führ­te der Senat aus, dass der Kläger nicht nur Lie­der ande­rer Inter­pre­ten abspie­le. Viel­mehr bie­te er neue Musik dar. Er gebe den Musik­stü­cken ande­rer Künst­ler durch Ver­mi­schung und Bear­bei­tung einen neu­en Cha­rak­ter. Er füh­re sie damit in dem ihm eige­nen Stil auf und voll­brin­ge eine eigenschöpferische Leis­tung. Plat­ten­tel­ler, Misch­pult, CD-Play­er und Com­pu­ter wür­den von ihm als „Instrumente“ genutzt. Er mische und bear­bei­te die Musik­stü­cke und fü­ge ¶ne sowie Geräusche hin­zu. Als moder­ner DJ erzeu­ge er durch die Kom­bi­na­ti­on von Songs, Sam­ples, z.T. selbst her­ge­stell­ten Beats und Effek­ten ein neu­es Klang­er­leb­nis. Für die Ein­ord­nung als Künst­ler spie­le es kei­ne Rol­le, auf wel­cher Art von Ver­an­stal­tung der Kläger auf­tre­te. Ent­schei­dend sei, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hil­fe von „Instrumenten“ Tanz­mu­sik unter­schied­li­cher Gen­res aufführe.

Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 14.10.2021 zu Urteil vom 12.08.2021 – 11 K 2430/18 (rkr)

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