Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ kein steuerpflichtiger Kapitalertrag

Die Akti­en­zu­tei­lung im Rah­men eines US-ame­ri­ka­ni­schen „Spin-Off“ an pri­va­te Klein­an­le­ger führt nicht zu einem steu­er­pflich­ti­gen Kapi­tal­ertrag. Das ent­schied der BFH.

§ 20 Abs. 4a Satz 7 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) ist auch auf ausländische Vorgänge anwend­bar, die bei einer rechts­ver­glei­chen­den Betrach­tung der Abspal­tung nach deut­schem Recht entsprechen.

Der Kläger hielt Akti­en der Hew­lett-Packard Com­pa­ny (HPC), einer Kapi­tal­ge­sell­schaft nach dem Recht des US-Bun­des­staats Dela­ware. Nach­dem die HPC in Hew­lett-Packard Inc. (HPI) umbe­nannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Toch­ter­ge­sell­schaft Hew­lett-Packard Enter­pri­se Com­pa­ny (HPE) über­tra­gen wor­den war, erhiel­ten die Aktionäre im Rah­men eines sog. „Spin-Off“ Akti­en der HPE. Die­se buch­te die Bank des Klägers in des­sen Depot ein. Der Kläger war nun­mehr im sel­ben Verhältnis an bei­den Gesell­schaf­ten betei­ligt. Das Finanz­amt (FA) behan­del­te die Akti­en­zu­tei­lung beim Kläger als steu­er­pflich­ti­gen Kapi­tal­ertrag. Das Finanz­ge­richt gab der hier­ge­gen gerich­te­ten Kla­ge statt.

Der BFH bestätigte die Ent­schei­dung des FG und wies die Revi­si­on des FA zurück. Eine steu­erneu­tra­le Zutei­lung von Akti­en nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei auch bei einem US-ame­ri­ka­ni­schen „Spin-Off“ möglich. Vor­aus­set­zung sei, dass die „wesent­li­chen Struk­tur­merk­ma­le“ einer Abspal­tung i.S. des § 123 Abs. 2 des Umwand­lungs­ge­set­zes erfüllt sei­en. Die Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit gebie­te eine Erstre­ckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf ausländische Vorgänge. Rechts­fol­ge der Anwen­dung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei, dass die Ein­bu­chung der auf­grund des „Spin-Off“ erhal­te­nen Akti­en im Depot des Klägers nicht zu einem steu­er­pflich­ti­gen Kapi­tal­ertrag füh­re. Erst im Zeit­punkt einer späteren Veräußerung der Akti­en der HPE bzw. HPI sei­en etwai­ge Veräußerungsgewinne zu versteuern.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 14.10.2021 zu Urteil vom 01.07.2021, Az. VIII R 9/19

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